Windenergie an Land– die Prüfungen von der Fläche bis zur Ersatzzahlung

Vom ersten Flächenstrich im Regionalplan bis zur Ersatzzahlung: der vollständige Stapel an Umwelt-, Arten- und Eingriffsprüfungen – mit den Erleichterungen aus RED III / WindBG und den hessischen Zuständigkeiten und Geldflüssen.

Verfahrenslogik im ÜberblickZwei Ebenen – ein durchgereichter Prüfvorrat

Das Recht verteilt die Umweltprüfung auf zwei Ebenen. Was auf Planebene (Flächenausweisung) abschließend geprüft wurde, soll auf Zulassungsebene (Einzelanlage) nicht erneut vollständig geprüft werden. Genau an dieser Schnittstelle setzen die Beschleunigungsgebiete an: Sie „verbrauchen" die Umweltprüfung auf Planebene und befreien das Genehmigungsverfahren von UVP, FFH- und wasserrechtlicher Prüfung.

Welche Prüfung fällt wann an — Schnellübersicht

Grün = entfällt in Beschleunigungsgebieten (§ 6b), Gelb = modifiziert, Rot = bleibt in jedem Fall. Zeile anklicken für Details zur jeweiligen Prüfung.

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Flächenausweisung & Beschleunigungsgebiete

Bevor irgendwo ein Mast steht, muss die Fläche planerisch gesichert sein. Das WindBG gibt jedem Land verbindliche Flächenziele vor; die Ausweisung selbst erfolgt über Raumordnungs- bzw. Bauleitplanung — und ist immer an eine strategische Umweltprüfung gekoppelt.

Die Flächenziele (WindBG § 3 + Anlage)

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Wie die Fläche planerisch entsteht

  • Raumordnung / Regionalplanung: Ausweisung von Windenergiegebieten als Vorrang-/Vorbehaltsgebiete (Teilregionalpläne Energie). Das Land trägt sein Ziel über § 5 WindBG zur Feststellung.
  • Kommunale Bauleitplanung: Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung bzw. Sondergebiete (§ 35, §§ 249 ff. BauGB).
  • Pflichtprogramm jeder Ausweisung: Strategische Umweltprüfung (SUP) nach § 8 ROG bzw. § 2 Abs. 4 BauGB — und, soweit ein Natura-2000-Gebiet berührt sein kann, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 7 Abs. 6 ROG / § 1a Abs. 4 BauGB).

Wann eine Fläche zum „Beschleunigungsgebiet" wird

Der Begriff stammt aus Art. 15c RED III (RL (EU) 2023/2413). Das WindBG kennt zwei Wege dorthin — und nur in einem Beschleunigungsgebiet greifen später die Verfahrenserleichterungen des § 6b.

Weg A — kraft Gesetzes (§ 6a WindBG)

Alle bis zum Ablauf des 19.05.2024 ausgewiesenen Windenergiegebiete gelten automatisch als Beschleunigungsgebiet, wenn:

  • bei der Ausweisung eine Umweltprüfung (und ggf. FFH-VP) durchgeführt wurde, und
  • das Gebiet nicht in Natura 2000, Naturschutzgebiet, Nationalpark oder der Kern-/Pflegezone eines Biosphärenreservats liegt.

Weg B — Neuausweisung

Neue Beschleunigungsgebiete werden eigens als solche ausgewiesen. Voraussetzung ist eine SUP auf Planebene, in der die Umweltauswirkungen abschließend behandelt und geeignete Minderungsmaßnahmen festgelegt werden — diese „erkaufen" den späteren Prüfungsverzicht im Genehmigungsverfahren.

Im Detail

Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die SUP ist die Umweltprüfung des Plans — nicht der einzelnen Anlage. Sie ist verfahrensrechtlich der UVP nachgebildet, prüft aber auf der abstrakteren Ebene von Flächenkulissen und Alternativen. Ihr Herzstück ist der Umweltbericht.

Ablauf in fünf Schritten

  • 1 · Scoping: Behörde legt Detailtiefe, zu prüfende Schutzgüter und Methodik fest; Behörden- und ggf. Öffentlichkeitsbeteiligung.
  • 2 · Umweltbericht: Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen — inkl. Nullvariante und vernünftiger Alternativen (Standort-/Flächenalternativen).
  • 3 · Beteiligung: Auslegung des Planentwurfs samt Umweltbericht; Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange (TÖB).
  • 4 · Berücksichtigung & Abwägung: Ergebnisse fließen in die Planungsentscheidung ein; zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen berücksichtigt wurden.
  • 5 · Überwachung (Monitoring): nachlaufende Beobachtung erheblicher Auswirkungen, um unvorhergesehene nachteilige Folgen zu erkennen.

Welche Schutzgüter geprüft werden

Der Prüfumfang folgt den Schutzgütern des UVPG (§ 2). In der SUP werden sie flächenbezogen, im UVP-Verfahren anlagenbezogen betrachtet:

Genehmigung: BImSchG & UVPDas Genehmigungsverfahren: BImSchG & UVP

Jede Windenergieanlage über 50 m Gesamthöhe ist immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig (Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV). Das BImSchG-Verfahren bündelt über seine Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) nahezu alle anderen Genehmigungen — Naturschutz, Baurecht, Wasserrecht — in einem Bescheid.

Förmlich oder vereinfacht? Es hängt an der UVP

Ob ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) oder das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) läuft, entscheidet sich an der UVP-Pflicht — und die wiederum an der Zahl der Anlagen der „Windfarm":

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