Mit wenig Aufwand bietet das Tool „Solar-Kataster“ einen direkten Blick auf die Solarenergie-Potenziale von Dach- und Freiflächen. Unser FAQ beantwortet die gängigen Fragen rund um Photovoltaik und Solarthermie.
Um aus den vielen Optionen (z.B. Anlagentypen, Nutzungsmodelle) die optimale Variante für das eigene Hausdach und den eigenen Bedarf auszuwählen, empfiehlt sich im ersten Schritt, eines der vielen Beratungsportale zu nutzen. So bietet das Land Hessen mit dem Solar-Kataster Hessen eine Online-Anwendung, mit der in wenigen Schritten die Eignung jedes in Hessen verfügbaren Hausdaches für PV-Anlagen oder Solarthermie geprüft werden kann.
Hat Ihr Haus Potenzial für Solarenergie?
Mit ein paar Klicks gelangen Sie im Solar-Kataster zu einer Beispielrechnung, die veranschaulicht, welche Erträge bei Ihrem Hausdach zu erwarten sind. Diese Anwendungen dienen als erste Annäherung, ersetzen aber nicht die Detailplanung durch einen Fachmann vor Ort. Schauen Sie sich auch unseren Leitfaden zur Nutzung des Solarkatastes an.
So nutzen Sie das Solarkataster
Förderung von Photovoltaik
Für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen gibt es eine Einspeisevergütung nach EEG. Informationen zur Höhe der Einspeisevergütung finden Sie bei der Bundesnetzagentur. Aufgrund der hohen Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen gibt es darüber hinaus keine weiteren direkten Zuschüsse von staatlicher Seite.
Beim KfW-Programm Erneuerbare Energien – Standard (270) besteht für Photovoltaikanlagen sowie für Batteriespeicher jedoch die Möglichkeit der Finanzierung über einen zinsgünstigen Kredit. Sie können zudem prüfen, ob Ihre Kommune Ihre geplante Maßnahmen fördert. Hierzu geben Sie bitte Ihre Postleitzahl in unserer Fördermitteldatenbank ein.
Als zusätzliche Erleichterung entfällt bei neuen PV-Anlagen die Umsatzsteuer (Nullsteuersatz). Informationen und lebensnahe Rechenbeispiele hierzu finden Sie in unserer Solar-Broschüre.
Photovoltaik: Fragen und Antworten
Für wen lohnt sich eine Solaranlage?
Photovoltaik (PV) und Solarthermie rechnen sich immer öfter: Das liegt einerseits an den steigenden Preisen für Strom und fossile Energieträger wie Öl oder Gas, andererseits an den verbesserten Randbedingungen: Seit 1. Januar 2023 fällt die Umsatzsteuer für die Lieferung und Montage von Solarstromanlagen und Speichern weg, die auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Verbesserungen gibt es auch durch das Ende Juli 2022 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Betreiber neuer Solarstromanlagen bekommen mehr Geld (aktuell 8,2 Cent pro Kilowattstunde für PV-Anlagen unter 10 Kilowatt).
Die Stiftung Warentest kommt zu dem Ergebnis: „Eine Solaranlage auf dem Dach wird sich in den meisten Fällen lohnen. Renditen von 3 bis 6 Prozent sind über einen Zeitraum von 20 Jahren auch bei vorsichtiger Kalkulation drin“.
Wer eine erste Orientierung wünscht, kann das Solar-Kataster Hessen aufrufen – mit ein paar Klicks liefert es eine grobe Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Was kostet eine Photovoltaikanlage?
Das ist sehr runterschiedlich. Es kommt auf die Module, die Größe, das Dach und darauf an, ob ein Speicher (siehe unten) verbaut wird. Zudem gibt es regionale Unterschiede. Wer Angebote einholt, sollte also auch Angebote aus Nachbarkreisen anfordern. Die Spanne für eine typische Dachanlage beträgt zwischen 7.000 und 20.000 Euro.
Steigen die Kosten für Photovoltaik?
Zwischen den Jahren 2010 und 2020 sind die Preise für PV-Module laut Frauenhofer-Institut um 90 Prozent gesunken. Aufgrund des Ukraine-Krieges und der Pandemie stiegen die Kosten zwischenzeitlich. Derzeit ist die Preisentwicklung uneinheitlich (Stand Anfang 2023). Aktuelle Daten zur Preisentwicklung erhalten Sie auf der Seite solarserver.de.
Wie lange muss ich auf eine Photovoltaikanlage warten?
Das ist regional und jahreszeitlich sehr unterschiedlich. Grobe Faustregel: Zwischen Auftragsvergabe und Installation vergehen etwa drei bis neun Monate.
Welche staatlichen Förderungen kann ich beantragen?
Man muss unterscheiden in Photovoltaik und Solarthermie:
Photovoltaik: Erstens gibt es eine Einspeisevergütung für PV. Sie differenziert nach Leistung und ob ein Haushalt Strom ins Netz einspeist. Wenn der Haushalt den ganzen PV-Strom einspeist, erhält er aktuell bis zu 13,2 Cent pro Kilowattstunde. Meist aber geben Haushalten nur überschüssigen Strom ins Netz ab. Dann erhalten sie aktuell bis zu 8,2 Cent (Stand Januar 2023, detailliert). Aktuelle Einspeisevergütungen erhalten Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Zweitens kann zur Finanzierung der Anlage auf Bundesebene ein zinsgünstiger Kredit beantragt werden, wenn zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird.
Solarthermie: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert Solarthermieanlagen mit bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Zusätzlich erhalten Immobilienbesitzende einen Bonus von 10 Prozent bei Tausch einer alten Ölheizung oder 20 Jahre alten Gasheizung (Stand Januar 2023).
Tipp: Einige Städte und Energieversorger geben ebenfalls Zuschüsse – aktuelle Konditionen gibt es in der Fördermitteldatenbank der LEA Hessen.
Ich wohne zur Miete. Kann ich auch ohne eigenes Haus Solarstrom produzieren oder nutzen?
Wer einen Balkon zur Verfügung hat, kann dort ein Balkonmodul anbringen und den selbstproduzierten Strom direkt verbrauchen. Dies reduziert den Anteil des Stroms, der vom öffentlichen Netz bezogen wird.
Bietet der Vermieter Mieterstrom an, kann man als Mieter Solarstrom direkt von der Photovoltaikanlage auf dem Dach beziehen. In der Regel bieten Vermieter den Mieterstrom günstiger an als Energieversorger den Strom vom Netz. Einige Vermieter verpachten die Dachfläche ihres Hauses auch an einen Photovoltaikanbieter, der anschließend eine Photovoltaikanlage installiert und die Bewohner stellvertretend mit günstigem Solarstrom versorgt.
Eine andere Möglichkeit Solarstrom zu produzieren und zu nutzen, ist die Beteiligung an einer Bürgersolaranlage. Ansprechpartner für solche Projekte sind z.B. Bürgerenergiegenossenschaften.
Produziert eine Photovoltaikanlage nur Strom, wenn die Sonne darauf scheint?
Photovoltaikanlagen produzieren Strom, sobald Licht auf die Module trifft. Dies bedeutet, dass auch bei Regenwetter durch die von den Wolken reflektierte, diffuse Strahlung Strom erzeugt wird.
Berechnungen zeigen, dass selbst in längeren Zeiträumen mit diffuser Lichteinstrahlung Photovoltaikanlagen rentabel Solarstrom produzieren können. Allerdings wird in den Wintermonaten deutlich weniger Strom generiert.
Was ist der Unterschied zwischen Photovoltaik und Solarthermie?
Unter Photovoltaik versteht man die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie, die dann als Strom in die Steckdose gelangt und so genutzt werden kann.
Bei der Solarthermie erwärmt die Sonne Wasser, das dann im Haushalt, etwa zum Duschen und Spülen oder zur Heizungsunterstützung verwendet werden kann.
Brauche ich zwingend ein Dach mit Südausrichtung, damit sich meine Photovoltaikanlage lohnt?
Nein. In den meisten Fällen kann auch eine Solaranlage auf einem Dach mit Ost-West-Ausrichtung sinnvoll sein. Denn wenn Module auf einem Ost-West-Dach auf beide Dachhälften verteilt werden, erhöht sich der Zeitraum, in denen Sonnenlicht auf die Module trifft.
Da in den meisten Haushalten Strom eher vor- und nachmittags verbraucht wird, fallen bei einer Ost-West-Ausrichtung Produktion und Nutzung von Strom eher zusammen, sodass finanzielle Vorteile durch den höheren Eigenverbrauch entstehen können.
Wie ist das Brandrisiko einer Photovoltaikanlage einzuschätzen?
Experten schätzen das Brandrisiko an Photovoltaikanlagen als sehr gering ein.
Dank integrierter Notabschaltung ist es für die Feuerwehr heutzutage wesentlich einfacher als früher, im Brandfall schnell und effektiv zu löschen.
Die fachgerechte Installation von Photovoltaikanlagen reduziert das Brandrisiko auf ein Minimum.
Kann eine Photovoltaikanlage die Statik meines Daches beeinträchtigen?
Die Höhe des Zusatzgewichts pro Quadratmeter durch eine Photovoltaikanlage fällt je nach Dachform unterschiedlich aus. Für ein Schrägdach liegt es im Durchschnitt bei 16 bis 24 Kilogramm pro Quadratmeter.
Eine Statikprüfung ist daher unbedingt zu empfehlen. Bei seriösen Anbietern ist dies Standard. Sowohl das Eigengewicht der Anlage als auch zusätzliche Belastung z.B. durch extreme Schnee- oder Windeinwirkung werden dabei berücksichtigt.
Auf Schrägdächern ist die Installation einer Photovoltaikanlage aber in der Regel problemlos möglich.
Kann es vorkommen, dass Photovoltaikanlagen spiegeln und beispielsweise Nachbarn stören?
Moderne Photovoltaikmodule besitzen eine Antireflexbeschichtung, die dafür sorgen soll, dass möglichst wenig auftreffendes Licht wieder abgestrahlt wird.
Die Antireflexbeschichtung verhindert durch eine bessere Gesamtabsorption des Lichts eine mögliche Blendwirkung und erhöht zudem den Ertrag der Anlage.
Wie ökologisch ist eine Photovoltaikanlage, wenn auch ihre Herstellung berücksichtigt wird?
Die Zeitdauer, die eine Anlage benötigt, um genauso viel Strom zu erzeugen, wie für ihre Produktion ursprünglich aufgewendet wurde, nennt man energetische Amortisationszeit. Bei kristallinen Photovoltaikmodulen liegt diese bei circa drei Jahren, bei Dünnschichtmodulen sogar nur bei eineinhalb Jahren.
Bei Laufzeiten von über 20 Jahren sind dies hervorragende Werte für die Ökobilanz.
Weit über 90 Prozent der verwendeten Materialen einer Anlage können zur erneuten Verarbeitung genutzt werden. Hersteller sind seit 2012 verpflichtet, ausgediente Anlagen dem Recyclingkreislauf zuzuführen.
Darf ich eine Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude installieren?
Mit einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde ist die Installation einer Photovoltaikanlage generell zulässig. Optimal eignen sich Photovoltaikanlagen, die sich optisch in das Gesamtbild des Denkmals integrieren – beispielsweise können die Module bündig in die Dachfläche eingelassen werden.
Hessen hat die Berücksichtigung des Klima- und Ressourcenschutzes für die Genehmigung von Solaranlagen seit 2016 im Hessischen Denkmalschutzgesetz verankert.
Lohnt sich ein zusätzlicher Batteriespeicher zu meiner PV-Anlage?
Wer zu einer PV-Anlage einen zusätzlichen Batteriespeicher installiert, kann die Eigenverbrauchsquote seines aus Photovoltaik erzeugten Stroms deutlich erhöhen. Durch die Zwischenspeicherung des Stroms kann ein Großteil des nächtlichen Strombedarfs gedeckt werden.
Das kostet: Ein Batteriespeicher kostet je nach Kapazität zwischen 750 Euro und 1.200 Euro pro Kilowattstunde. Die Wirtschaftlichkeit ist stark abhängig von den zukünftigen Energiepreisen und den Investitionskosten.
Braucht man eine Gewerbeanmeldung?
Seit 2019 braucht es für neue Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt Leistung keine Gewerbeanmeldung mehr. Das regelt das Gewerbesteuergesetz (Paragraf 3 Punkt 32 GewStG):
„Von der Gewerbesteuer sind befreit stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt."
Leistet die neue Photovoltaik-Anlage mehr als 10 Kilowatt, braucht es eine Gewerbeanmeldung. Die gibt es in der Regel als Formular auf der Seite der Gemeinde.
Muss man Einkommenssteuer auf Photovoltaik-Strom zahlen?
Anlagen bis 30 kWp sind rückwirkend zum 1.1.2022 in der Regel von der Einkommenssteuer befreit. Dabei ist es egal, ob der erzeugte Strom nur zum Teil oder ganz eingespeist wird. Man muss Einnahmen aus der PV-Anlage nicht in der Steuererklärung berücksichtigen. Allerdings ist somit auch kein Vorsteuerabzug mehr möglich (Details).
Benötige ich für die Installation von Solaranlagen auf meinem Dach eine Baugenehmigung (auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes)?
Allein für die Installation einer Solaranlage ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich (Genehmigungsfreiheit nach § 63 HBO i.V.m. Abschnitt I Nr. 3.9.1 der Anlage zur HBO). Dennoch muss die Bauherrschaft eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen (beispielsweise an die verwendeten Bauprodukte) eingehalten werden. Wir empfehlen Ihnen hierzu die Rücksprache mit dem Hersteller der Photovoltaikmodule, Ihrem Fachunternehmen oder einer bauvorlageberechtigten Person.
Fällt die Installation mit einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben zusammen, wird auch die Solaranlage Bestandteil des genehmigungsbedürftigen Gesamtvorhabens.
Denkmalschutz: Zusätzlich kann eine Genehmigung nach einem anderen Fachrecht notwendig sein – etwa dem Denkmalschutz. Ob Ihr Gebäude denkmalschutzrechtlicher Einschränkungen unterliegt, sollten Sie bei der örtlich zuständigen Fachbehörde der Stadt- bzw. Kreisverwaltung erfragen.
Meine Doppelhaushälfte bzw. mein Reihenhaus steht auf einem eigenen, separaten Grundstück – welche Abstände muss ich mit meinen Modulen zum Nachbarhaus an der Grundstücksgrenze einhalten?
Ob bzw. welche Abstände erforderlich sind, richtet sich nach der erforderlichen Qualität der Wände zwischen den Gebäuden, dem Brandverhalten der Module sowie nach der Höhenlage der Module über der Dachhaut.
Zwischen Gebäuden an der Grundstücksgrenze sind zum Abschluss eines Gebäudes in der Regel „Brandwände“ oder „Wände, die anstelle solcher Brandwände zulässig sind“ erforderlich. Die Begriffe „Brandwände“ und „Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind“ werden in § 33 HBO erläutert. Den vollständigen Wortlaut des § 33 HBO (Brandwände) und des § 35 HBO (Dächer) können Sie über die Gesamtübersicht zur Hessischen Bauordnung einsehen.
Der Begriff der Solaranlagen im Sinne des § 35 Abs. 5 HBO umfasst sowohl Photovoltaikanlagen als auch Solarthermieanlagen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind nichtbrennbar klassifizierte Photovoltaikmodule nicht am Markt erhältlich. Auch Photovoltaikmodule im Glas-Glas-Verbund entsprechen i.d.R. nicht der Klassifizierung „nicht brennbar“ (siehe weitere Fragen).
Nachfolgend werden die einzuhaltenden Abstände in Abhängigkeit von der konkreten Fallkonstellation genannt:
a) Ohne Abstand zu Brandwänden bzw. zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind dürfen errichtet werden:
Solarthermieanlagen aus nicht brennbaren Baustoffen,
Solarthermieanlagen aus brennbaren Baustoffen und Photovoltaikanlagen, wenn die Brandwände bzw. die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, die Anlagen um mindestens 0,30 m überragen.
b) Mit einem Abstand von mindestens 0,50 m zu Brandwänden bzw. zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, dürfen errichtet werden:
Solarthermieanlagen aus brennbaren Baustoffen und Photovoltaiklagen, wenn diese Anlagen mit maximal 0,30 m Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind.
c) In allen anderen Fällen muss ein Mindestabstand von 1,25 Metern zu Brandwänden bzw. zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, eingehalten werden. Dies betrifft im Wesentlichen Solarthermieanlagen aus brennbaren Baustoffen und Photovoltaikanlagen, die mit mehr als 0,30 m Höhe über der Dachhaut installiert sind.
In begründeten Einzelfällen können Abweichungen von oben genannten Vorgaben der Hessischen Bauordnung zugelassen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages auf Abweichung nach § 73 HBO. Über den Antrag entscheidet die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie weise ich nach, dass meine Solaranlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht?
Das Brandverhalten von nicht brennbaren Solarthermiekollektoren ist durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen. Dabei muss das Zeugnis mindestens die Baustoffklasse A 2 nach DIN 4102-1 oder die Klasse A2 – s1, d0 nach DIN EN 13501-1 ausweisen.
Derzeit gibt es keine nicht brennbaren Photovoltaikanlagen am Markt. Photovoltaikmodule die nach anderen Regelwerken – bspw. IEC 61730-2 bzw. UL 790 – klassifiziert sind, genügen den bauaufsichtlichen Anforderungen nicht.
Meine Doppelhaushälfte bzw. mein Reihenhaus steht auf demselben Grundstück wie das bzw. die angrenzenden Gebäude (Teilung nach WEG). Muss ich in diesem Fall zu den direkt angrenzenden Nachbargebäuden ebenfalls einen Abstand einhalten?
Die Vorgaben zu den erforderlichen Mindestabständen gelten grundsätzlich gegenüber Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind. Auf Dächern von Gebäuden, die auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet wurden, sind Abstände nur einzuhalten, sofern Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, zwischen diesen Gebäuden bauaufsichtlich gefordert wurden. Ob dies der Fall ist, können Sie zumeist der Baugenehmigung entnehmen.
In Zweifelsfällen sollten Sie sich an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt- bzw. Kreisverwaltung wenden.
Wie ist der erforderliche Abstand zu messen und wieso ist ein Mindestabstand erforderlich?
Der erforderliche Mindestabstand wird gemessen von der Außenseite der Photovoltaikmodule bzw. der Solarthermiekollektoren bis zur Innenseite der eigenen Brandwand bzw. Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist.
Eine Grundforderung des baulichen Brandschutzes ist die Vermeidung einer Brandübertragung von einem Gebäude, in dem ein Brand ausgebrochen ist, auf andere Brandabschnitte und Nachbargrundstücke.
Gebäude- oder Anlagenteile aus nicht brennbaren Baustoffen tragen nicht zur Brandausbreitung bei, so dass in diesen Fällen keine brandschutztechnischen Bedenken gegen eine abstandslose Anordnung von Solaranlagen bestehen.
Solaranlagen mit Anteilen aus brennbaren Baustoffen können jedoch eine Brandausbreitung begünstigen und stellen auf Dachflächen auch für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ein erhebliches Hindernis bei der Branderkundung und Brandbekämpfung dar. Insbesondere in den Fällen, in denen Brandwände nicht über die Bedachung geführt sind, ist die Öffnung des Daches im Brandfall regelmäßig erforderlich, um einer Brandausbreitung auf das Nachbargebäude wirksam vorzubeugen. Dies muss ohne Rückbau von Anlagenteilen möglich sein.
Der Abstand zwischen Solaranlagen mit brennbaren Baustoffen zu Brandwänden beziehungsweise zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, muss somit mindestens den erforderlichen Arbeitsraum gewährleisten.
Ich wohne in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Muss ich die anderen Eigentümer fragen?
Ja, Sie müssen die WEG fragen. Seit 2020 das Wohneigentumsgesetz (WEG) geändert wurde, ist hierfür keine Einstimmigkeit mehr nötig, sondern nur noch eine mehrheitliche Erlaubnis. Aufschluss bieten auch die Satzung der WEG. Wir empfehlen auf eine Wohneigentümerversammlung einen Konsens zu erzielen und den Beschluss schriftlich für alle zu fixieren.
Die Medien berichten zudem auch über neue Regeln für PV-Anlagen in Mietshäusern. Was soll sich hier ändern?
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung mit PV-Strom vor: „Dieses neue Modell ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes“, so das Bundeswirtschaftsministerium. Bislang gelten Lieferantenpflichten, wenn PV-Strom vom Dach eines Mietshauses an die Mieter, Wohneigentümer oder Gewerbetreibenden innerhalb des Gebäudes fließt. Von diesen Pflichten sollen nun Wohneigentümergemeinschaften und Wohnbaugenossenschaften weitestgehend befreit werden. Für dieses Modell der Stromverteilung soll es keine Extra-Förderung geben. „Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet“, schreibt das Ministerium.
Verbesserungen beim Mieterstrom: Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang gerade in Quartieren häufig ein Problem dargestellt haben.
Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung: Dieses neue Modell soll eine bürokratiearme gemeinsame Eigenversorgung mit PV-Strom ermöglichen. Die Weitergabe von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes, z.B. an Wohn- und Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer, soll von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage (Gebäudeeigentümer oder Dritte) von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung zur Teileinspeisevergütung vorgesehen.
Wie vergleiche ich Angebote für Photovoltaikanlagen?
Fragen Sie Nachbarn: Sicherlich sind Ihnen bereits PV-Module in der Nachbarschaft aufgefallen. Fragen Sie die Immobilienbesitzenden nach ihren Erfahrungen und Empfehlungen.
Holen Sie mehrere Angebote ein: Sie sollten mindestens drei Angebote vergleichen, um eine gute Vorstellung von den verfügbaren Optionen zu erhalten.
Vergleichen Sie die Preise: Achten Sie nicht nur auf den Gesamtpreis, sondern auch auf Details - wie beispielsweise die Wechselrichter, Montagematerial, Arbeitskosten, Garantien und Wartungsdienste. Sie können Angebote gegen geringe Kosten von unabhängigen Stellen überprüfen lassen (Angebotsprüfung Solarförderverein).
Überprüfen Sie die Qualifikationen der Anbieter: Handelt es sich um einen erfahrenen Sollateur? Welche Bewertungen sind im Internet einsehbar?
Prüfen Sie die Installationszeit: Fragen Sie nach der voraussichtlichen Installationszeit und wie lange es dauern wird, bis die Anlage in Betrieb genommen wird.
Vergleichen Sie die zu erwartenden Erträge in den Angeboten:
Sie können diese auch einer Renditeberechnung mit dem Hessischen Solarkataster gegenüberstellen.
Abschlagzahlungen: Grundsätzlich muss ein Handwerksbetrieb zunächst die gesamte Leistung erbringen. Erst dann erfolgt die Vergütung. Er darf aber unter bestimmten Voraussetzungen Abschlagszahlungen von seinem Auftraggeber verlangen. Hier rät die LEA Hessen keine Vorauszahlung in voller Höhe zu leisten, sondern in Teilbeträgen. Die volle Summe sollte erst dann gezahlt werden, wenn die Anlage ordnungsgemäß und mängelfrei installiert ist.
Wie kann ich die Kosten für eine PV-Anlage reduzieren?
Durch einen Angebotsvergleich (siehe oben), Eigenleistungen und Sammelbestellung. Grundsätzlich dürfen Sie selbst
die Solarmodule und die DC-Verkabelung auf Ihrem Hausdach anbringen,
den Wechselrichter und den Überspannungsschutz installieren und
einen Großteil der AC-Verkabelung legen und anschließen,
wenn Sie die Arbeiten sicher ausführen können.
Sie sind aber verpflichtet einen zertifizierten Elektroinstallateur hinzuzuziehen, um den Anschluss der PV-Anlage an die Hauseinspeisung und die Inbetriebnahme (i.d.R. durch den Netzbetreiber) vorzunehmen.
Sammelbestellung: Fragen Sie in der Nachbarschaft, wer auch noch eine PV-Anlage plant. Finden sich Mitstreiter, hat das möglicherweise drei Vorteile:
Bessere Konditionen
Recherche von PV-Modulen und Angebotsvergleiche lassen sich untereinander aufteilen
Angebote für kleine PV-Anlagen werden manchmal abgelehnt, mehrere PV-Anlagen auf einen Schlag erscheinen Anbietern interessant. Das kann die Wartezeit und den Preis reduzieren.
Ich bin Mieter und will ein Balkonkraftwerk installieren. Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen?
Ja, Sie müssen ihre Vermieterin oder ihren Vermieter auf jeden Fall fragen. Wenn die Anlage fachgerecht installiert wird und Sie nicht in die Bausubstanz (z. B. Bohrlöcher) eingreifen, muss die Anlage i.d.R. geduldet werden (Urteil Amtsgericht Stuttgart 37 C 2283/20). Erfolgen allerdings bauliche Maßnahmen kann der Vermiete seine Erlaubnis verweigern und bei Nichteinhaltung den kompletten Rückbau fordern. Beachten Sie, dass in besonderen Fällen Vorschriften des Denkmalschutzes dem Vorhaben entgegenstehen können: z.B. Etwa wenn denkmalgeschützte Objekte in unmittelbarer Nähe sind oder wenn bauaufsichtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.
Das können Sie schreiben:
„Sehr geehrte Frau XY / geehrter Herr XY,
ich plane die Anschaffung einer Steckersolaranlage für meine Wohnung. Ich beabsichtige keine
baulichen Maßnahmen wie zum Beispiel Bohrlöcher oder Änderungen an der Hausverkabelung vorzunehmen und bitte Sie daher freundlich um Ihre Zustimmung.
oder:
ich plane die Anschaffung einer Steckersolaranlage für meine Wohnung. Dazu plane ich folgende baulichen Maßnahmen: (näher beschreiben: Bohrlöcher, Befestigungen, Leitungen). Ich bitte Sie daher freundlich um Ihre Zustimmung."
Die Medien berichten über Erleichterungen für Mini-Solaranlagen (Balkon PV). Was bedeutet das für mich?
Die Medien beziehen sich auf einen Gesetzesentwurf, der am 16.8.2023 im Bundeskabinett beschlossen wurde. Das Inkrafttreten des Entwurfes wird für Anfang 2024 erwartet. Gesetzesänderungen bleiben allerdings weiterhin möglich.
Um Balkon-PV-Anlagen unkompliziert in Betrieb nehmen zu können, soll die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister soll auf wenige, einfache Daten beschränkt werden. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll nicht dadurch behindert werden, dass zunächst ein Zweirichtungszähler eingebaut werden muss. Daher sollen übergangsweise bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers rückwärtsdrehende Zähler geduldet werden. Ein Zweirichtungszähler ist eine Kombination aus Einspeisezähler und Bezugszähler. Er erfasst sowohl den PV-Strom, der ins Netz eingespeist wird als auch den Strom, der aus dem Netz entnommen wird.
Zudem sollen Balkon-PV-Anlagen auch mit einem handelsüblichen Schukostecker betrieben werden. Diese „Steckerfrage“ wird aber rechtlich nicht im Gesetz sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den DKE überarbeitet.