Personen vor einem Computer mit einem Flächenplan
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Flächen steuern

Gestaltung beginnt lange vor der Genehmigung

Die Identifikation geeigneter Flächen ist nur der erste Schritt. Entscheidend ist, ob es der Kommune gelingt, diese Flächen aktiv zu steuern und den Ausbau an ihren energie- und klimapolitischen Zielen auszurichten.

Wer frühzeitig handelt, kann Projekte so gestalten, dass sie nicht nur Strom erzeugen, sondern auch regionale Wertschöpfung schaffen, Bürgerinnen und Bürger beteiligen und einen Beitrag zur kommunalen Wärmeversorgung leisten. Erfolgt die Flächenentwicklung dagegen ausschließlich durch Einzelvereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern und Projektierern, verliert die Kommune einen großen Teil ihrer Gestaltungsmöglichkeiten.

Deshalb gilt für Windenergie ebenso wie für Freiflächen-Photovoltaik ein einfacher Grundsatz:

Erst Flächen sichern – dann überplanen.

Die Flächensicherung beginnt nicht mit der Bauleitplanung, sondern mit einem kommunalen Konzept und dem frühzeitigen Dialog mit den Flächeneigentümern. Erst wenn die Kommune weiß, welche Flächen entwickelt werden sollen und diese möglichst gemeinsam koordiniert werden, sollte sie die planungsrechtlichen Instrumente einsetzen. So entsteht der planungsbedingte Mehrwert, der später auch Anforderungen an Projektqualität, Beteiligung oder regionale Wertschöpfung begründen kann.


Welche Ausgangssituation liegt vor?

Nicht jede Kommune startet unter denselben Voraussetzungen. Je nach Eigentumsverhältnissen unterscheiden sich die Handlungsmöglichkeiten und geeigneten Instrumente.

Private Flächen

Sind geeignete Flächen noch nicht an Projektierer vergeben, besitzt die Kommune den größten Gestaltungsspielraum. Durch kommunales Flächenpooling können Eigentümer ihre Flächen gemeinsam entwickeln und die Kommune behält die Steuerung des Gesamtprojekts.

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2. Kommunale eigene Flächen

Auf eigenen Flächen hat die Kommune die volle Steuerungshoheit. Das Instrument: ein Interessenbekundungsverfahren. Projektierer legen Konzepte vor — die Kommune wählt nach Qualität, nicht nach Höchstgebot. Bewertungskriterien: Sektorenkopplung, lokale Wertschöpfung, Bürgerbeteiligung, Partnerschaftsmodell.


3. HessenForst-Flächen

Rund 40 % der Windvorrangflächen liegen im Landesforst. Formal entscheidet das Land über die Vergabe. Aktuell bietet HessenForst Kommunen die Möglichkeit, Wünsche in einem Side Letter einzubringen. Aber: Vor der Zustimmung zum Verfahren sollte die Kommune bereits vorbereitet sein.

Der bessere Weg: Vorab mit möglichen Partnern verhandeln. Einen Letter of Intent (LOI) vereinbaren, der die Konzeptanforderungen festschreibt. Dieser Partner wird dann Teil des späteren Angebots an HessenForst. Wer unvorbereitet reagiert, hat wenig in der Hand.


4. Bereits gesicherte Flächen — der Fallback

Wenn Projektierer die Flächen bereits gesichert haben, ist der direkte Flächenhebel weg. Dann wird die Bauleitplanung zum zentralen Instrument: Planungsrecht einleiten, planungsbedingten Mehrwert schaffen — und auf dieser Basis mit den bestehenden Projektierern über Konzeptqualität und Sektorenkopplung verhandeln.

Das Ziel: Physische Kopplung (Direktleitung) oder finanzielle Kopplung (Energiefonds) als Gegenleistung für die Bauleitplanung vereinbaren — über städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB.


Drei Fallkonstellationen mit unterschiedlicher Rechtssicherheit für die Mehrwertabschöpfung:

Fallkonstellation

Beschreibung

Rechtssicherheit

Verhandlungsspielraum

1. Positivplanung

Eigene Ausweisung von Windenergiegebieten (Teil-FNP) auf nicht-kommunaleigenen FlächenHochErheblich - Bodenwertsteigerung beruht auf kommunaler Planung

2. Feinsteuerung

Bebauungsplan in bestehenden Vorranggebieten (z. B. bei Zersicherung durch konkurrierende Projektierer)MittelNur wenn Bauleitplanung tatsächlich zur Bodenwertsteigerung beiträgt

3. Einfacher Beschluss

Grundsatzbeschluss ohne konkrete BauleitplanungGeringKaum - kein Planungsrecht geschaffen, keine Bodenwertsteigerung

Rechtliche Grundlage: KLN-Review (Dr. Fabio Longo, Dezember 2025)

Zeitfaktor

Projektierer sind oft schneller als kommunale Verwaltungen. Sobald Einzelpachtverträge abgeschlossen sind, schrumpft der Handlungsspielraum drastisch. Frühzeitiger Kontakt zu Flächeneigentümern ist entscheidend — bevor Projektierer an die Tür klopfen.

Konzept als Türöffner (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)

Ein kommunaler Grundsatzbeschluss zur integrierten Energie- und Wärmeversorgung ist als „sonstige städtebauliche Planung" anerkannt. Seine Ergebnisse sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Wichtig: Die städtebauliche Begründung sollte sich primär auf die sachnächsten Planungsgrundsätze stützen — „Nutzung erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung" (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB), „Darstellungen in Wärmeplänen" (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) und „Versorgungssicherheit" (§ 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB). Klimaschutz kann ergänzend genannt werden, sollte aber nicht der alleinige Fokus sein.

LEA-Infopapier „Windprojekte in Windvorranggebieten — Steuerung und Beteiligung aus kommunaler Sicht"

Vertieft den kommunalen Dreischritt — Beteiligte identifizieren, Flächensteuerung, Projektentwicklung — mit Flächenpooling, Pachtverteilung und Kriterienkatalog zur Projektiererauswahl. Zentraler Punkt: Die Kommune kann auch ohne (oder mit wenig) eigenem Flächenbesitz steuern — über die Koordination der privaten Eigentümer und das Eigentum an den Erschließungswegen.

PDF folgt

Stand des Papiers Nov 2022 — Prozess- und Flächensteuerungslogik weiterhin voll gültig. Veraltet: die genannten Flächen-Prozentzahlen (1,9 % Hessen) stammen aus der Zeit vor dem Wind-an-Land-Gesetz (Flächenziele 1,8 % bis 2027 / 2,2 % bis 2032) und vor der Windpotenzialanalyse Hessen 2025; § 6 EEG ist dort noch als „EEG 2021" zitiert. Aktuellen Stand im Baustein EEG 2027 [Link zu Unterseite] prüfen. Datei: 4002_Windprojekte_Windvorranggebiete_Infopapier_2022.pdf

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