Vorranggebiet für Windenergie
Eine vom Land in der Regionalplanung festgelegte Fläche, auf der Windenergieanlagen bevorzugt genehmigt werden sollen. Außerhalb dieser Gebiete ist eine Genehmigung deutlich schwieriger zu bekommen.

Windenergie | Solarenergie (Freiflächen-Photovoltaik) |
wird zunächst weit über die Kommune hinaus entschieden: Die Regionalversammlung legt im Regionalplan fest, welche Gebiete für Windenergie Vorrang haben. Diese Festlegung gilt für alle Kommunen der jeweiligen Planungsregion. Die eigentliche Genehmigung einer Anlage läuft über das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ihre Kommune ist dabei aber nicht nur Zuschauerin: Über eine sogenannte Positivplanung kann Ihre Kommune zusätzlich eigene Flächen gezielt für Windenergie ausweisen – auch außerhalb der regional festgelegten Vorranggebiete.
| Bei Solar liegt der Hebel meist direkt bei Ihnen: Ohne eine eigene kommunale Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) gibt es in der Regel kein Baurecht für eine Freiflächen-Solaranlage. Eine Ausnahme bilden privilegierte Bereiche, also Flächen, auf denen das Baugesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Bebauungsplan eine Anlage zulässt. Zum Beispiel ein Streifen entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Bahnstrecken – dort darf auch können unter den Voraussetzungen des Baugesetzbuchs auch ohne kommunale Bauleitplanung zulässig sein. |
Merksatz: Bei Wind entscheidet vor allem die Region über das „Wo" – Sie entscheiden vor allem über das „Wie": Qualität, Beteiligung, Wertschöpfung vor Ort. Bei Solar entscheiden Sie meist über beides zugleich.
Der nächste sinnvolle Schritt: Flächen identifizieren
In Nord- und Mittelhessen ist das gesetzliche Flächenziel für Windenergie erreicht. Für Südhessen hat sich die Lage im Februar 2026 verändert: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 6. Februar 2026 die bisherige Feststellung, das Ziel sei auch dort erreicht, für rechtswidrig erklärt, tatsächlich waren nur 1,5 % statt der vorgeschriebenen 1,8 % ausgewiesen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (Revision zugelassen), aktuell gilt aber: Beschränkungen außerhalb ausgewiesener Windgebiete lassen sich in Südhessen derzeit nicht auf diese Feststellung stützen. Kommunen in Südhessen sollten daher eine aktuelle Einzelfallprüfung vornehmen – die LEA Hessen unterstützt dabei gerne.
Bei Solar gilt: Außerhalb besonderer Konstellationen braucht jede Freiflächen-Anlage einen eigenen Bebauungsplan. Zwei Ausnahmen: der 200-Meter-Streifen entlang Autobahnen/Bahnstrecken, sowie in Mittelhessen die unverbindlichen Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik, die zeigen, wo Bauleitplanung besonders gut begründbar wäre.
Zwei Instrumente werden jetzt wichtig: Der städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB) regelt verbindlich, was Projektierende leisten – etwa eine Direktleitung oder die Einzahlung in einen Energiefonds; Voraussetzung ist ein vorheriger Grundsatzbeschluss. Die Veränderungssperre (§ 14 BauGB) sichert Ihre laufende Planung ab, während andere Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger keine vollendeten Tatsachen mehr schaffen können.
Dabei gilt immer das Kopplungsverbot: Jede Zahlung muss einen klaren städtebaulichen Bezug haben, reine Einnahmen ohne Zweckbindung sind unzulässig. Binden Sie die Kommunalaufsicht deshalb frühzeitig ein, am besten beratend, nicht erst zur Genehmigung.
Wie Sie den richtigen Partner für einen solchen Vertrag finden, erfahren Sie unter Projektiererauswahl & Vergabe.
Die finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG gilt für Windenergieanlagen an Land ab 1 MW sowie für Photovoltaik-Freiflächenanlagen – nicht für Speicher. Berechtigt sind Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern. Die Zahlung ist gesetzlich auf 0,2 ct/kWh begrenzt und bislang freiwillig – ein modernes Windrad kann so, je nach Größe und Standort, zwischen rund 20.000 und 40.000 € pro Jahr einbringen. Ein Zusatz, kein Ersatz für eigene Planung.
Warten Sie nicht auf das geplante Landesgesetz: Die hessische Landesregierung will diese Beteiligung mit einem eigenen Gesetz verpflichtend machen – der Entwurf liegt vor, ein Inkrafttreten ist aber frühestens für Ende 2026 zu erwarten. Freiwillige Vereinbarungen nach § 6 EEG sind schon heute möglich und sinnvoll, unabhängig davon, ob und wann das neue Gesetz kommt.
Die wirtschaftliche Betätigung der Kommune (§ 121 Abs. 1a HGO) erlaubt darüber hinaus erleichterte eigene Beteiligung an Energieprojekten.
Wie sich das konkret rechnet: Wirtschaftlichkeit Strom
Ebene | Was dort entschieden wird | Was das für Sie bedeutet |
| Bund | EEG (Vergütung, Ausschreibungen, § 6 kommunale Beteiligung), Windenergieflächenbedarfsgesetz, § 249 BauGB | Setzt den bundesweiten Rahmen und die Flächenziele, die Hessen erfüllen muss. |
| Land Hessen | Hessisches Energiegesetz, Landesentwicklungsplan, demnächst das Hessische Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz | Konkretisiert die Bundesvorgaben und regelt, was Kommunen an Einnahmen zusteht. |
| Region | Teilregionalpläne Energie (Nord-, Mittel-, Südhessen) mit Vorranggebieten für Windenergie | Entscheidet, wo Windenergie auf Ihrem Gemeindegebiet bevorzugt möglich ist. |
| Kommune | Bauleitplanung, Flächenvergabe, kommunale Energiekonzepte | Ihr eigentlicher Gestaltungsspielraum vor Ort. |
Ebene | Bei Wind | Bei Solar |
| Land / Region | Legt Windenergiegebiete verbindlich in der Regionalplanung fest. | Legt nur in Mittelhessen zusätzlich Vorbehaltsgebiete fest – eine unverbindliche Empfehlung. |
| Kommune | Kann über eine eigene Positivplanung zusätzliche Flächen ausweisen. | Entscheidet über die Bauleitplanung – außer im privilegierten Korridor. |
| Genehmigungsbehörde | Regierungspräsidium führt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (BImSchG) durch. | Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, im privilegierten Korridor direkt ohne Bauleitplanung. |
Welcher sogenannte Teilregionalplan für Windenergie für Sie im Detail gilt, hängt davon ab, in welcher Planungsregion Ihre Kommune liegt:

Bei allen Vereinbarungen mit einem Projektierer gilt: Jede Zahlung muss einen klaren, nachvollziehbaren Bezug zum konkreten städtebaulichen Vorhaben haben.
Reine Einnahmen ohne diese Zweckbindung, die einfach in den allgemeinen kommunalen Haushalt fließen, sind rechtlich unzulässig. Das bedeutet konkret: Jede Leistung, die eine Kommune von einem Projektierer erhält, muss inhaltlich und räumlich begründbar sein – zum Beispiel durch einen Bezug zur Energieversorgung, zur Infrastruktur oder zur städtebaulichen Entwicklung vor Ort.
Empfehlung: Binden Sie die Kommunalaufsicht frühzeitig in die Vertragsgestaltung ein. Sie unterstützt Sie dabei, das Ganze rechtssicher auszugestalten – nicht, um es am Ende nur zu genehmigen, sondern von Anfang an beratend.
Wir unterstützen Kommunen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Energieprojekte – mit Workshops, Werkstattgesprächen und individueller Beratung, passend zum jeweiligen Stand der Kommune. Kostenfrei und unabhängig.

Projektleitung Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung

Projektleitung Beschleunigung des Ausbaus von erneuerbaren Energien in Kommunen

Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung / Erneuerbare Energietechnologien und Systemtransformation

Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung / Regionalberaterin Energie und Klimaschutz Kassel