Mehrere Windräder stehen in einer Waldlandschaft verteilt zwischen Bäumen unter bewölktem Himmel.
© AdobeStock/Birgit Reitz-Hofmann

Windenergie im StaatswaldDer Ausbietungsprozess von HessenForst

Viele Windenergie-Vorranggebiete in Hessen liegen im Staatswald. HessenForst vergibt die Nutzungsrechte in einem wettbewerblichen Ausbietungsverfahren und bindet die Standortkommunen dabei frühzeitig ein.

Vor der Ausbietung erfragt HessenForst das politische Einverständnis der Kommune zur Aktivierung der Fläche. Diese Zeit kann die Kommune nutzen, um mit möglichen Partnern zu sprechen und ihre Ziele zu klären. Erteilt sie ihr Einverständnis, formuliert sie ihre Erwartungen in einem Sideletter, der Teil der Ausbietungsunterlagen wird und auf den die Bieter mit Absichtserklärungen antworten können, die in die Angebotswertung einfließen. 

Das Verfahren in Kürze

HessenForst verwaltet die Staatswaldflächen und ermittelt den Nutzungsberechtigten über eine gewichtete Angebotswertung: 70 Prozent Pachtangebot, 30 Prozent Projektkonzept. Der Konzeptblock honoriert insbesondere die Berücksichtigung der kommunalen Zielsetzungen (Sideletter) und deren Absicherung (Absichtserklärung), Beteiligungs- und Bürgerbeteiligungsmodelle einschließlich ihrer Konkretheit, lokale Strom- und Wärmenutzung, regionale Wertschöpfung sowie Qualität und Umsetzbarkeit des Gesamtkonzepts. Kommunale Ziele werden damit unmittelbar wertungsrelevant, die Wertung selbst nimmt ausschließlich HessenForst vor.

Zwei Einordnungen vorab: 

  1. Die Ausbietung ist kein Vergabeverfahren im vergaberechtlichen Sinn. Das Land verwertet eigenes Vermögen und beschafft keine Leistung. Es handelt sich um einen wettbewerblichen Wertfindungsprozess. 
  2. Eine kommunale Bauleitplanung ist für die Standortsteuerung nicht erforderlich, denn die Flächen sind durch die Regionalplanung als Vorranggebiete ausgewiesen. Der kommunale Hebel liegt deshalb nicht im Planungsrecht, sondern im Prozess selbst.

Der Prozess Schritt für Schritt

Unterschied zwischen Einverständnis und Einvernehmen

Auf dieser Seite heißt es bewusst Einverständnis bzw. Zustimmung, nicht »Einvernehmen«. Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) ist eine gesetzlich geregelte Mitwirkung im Genehmigungsverfahren und wird ausschließlich nach den gesetzlichen Maßstäben erteilt. Das Einverständnis zur Flächenaktivierung ist dagegen eine freiwillige politische Erklärung gegenüber HessenForst. Beides darf weder sprachlich noch inhaltlich verknüpft werden (Kopplungsverbot, siehe Rechtsbox).

Instrument 1: Der Sideletter

Der Sideletter ist das Dokument, mit dem die Kommune ihre Erwartungen an das künftige Projekt formuliert und für alle Bieter transparent macht. Er konzentriert sich auf strategische Ziele und lässt Raum für innovative Konzepte. Typische Inhalte:

  • regionale Wertschöpfung und Kooperationen mit lokalen Akteuren,
  • Erwartungen an kommunale Beteiligung und Bürgerbeteiligung,
  • lokale Strom- und Wärmenutzung (Sektorenkopplung), Anknüpfung an die Wärmeplanung,
  • Grundzüge der Zusammenarbeit während Bau und Betrieb.

Wichtig: Der Sideletter ist rechtlich unverbindlich. Seine Kraft entfaltet er über die Konzeptwertung. Je klarer und konkreter die Ziele, desto besser lassen sich die Angebote daran messen. Der Sideletter wird gemeinsam mit einer Vorlage für Absichtserklärungen veröffentlicht und benennt eine kommunale Kontaktstelle für den Dialog.


Instrument 2: Die Absichtserklärung

Auf den Sideletter antworten die Bieter mit einer Absichtserklärung (Letter of Intent, LoI) an die Kommune: Sie legen offen, welches Beteiligungsmodell sie konkret anstreben, zu welchen Konditionen, und wie sie die Kommune bei ihrer energiepolitischen Strategie und Eigenkapitalfrage unterstützen. Neu ist der Anspruch an Konkretheit: Zahlen und Eckwerte statt unverbindlicher Optionslisten, unkonkrete Erklärungen genügen nicht. Die Erklärung fließt in die Konzeptwertung ein und kann Grundlage späterer vertraglicher Vereinbarungen werden.

Ausprägung

Charakter

Empfehlung

Grundsatzvereinbarung

beschreibt gemeinsame Zielvorstellungen

für frühe Projektphasen

Strukturierte Absichtserklärung

konkrete Projektziele, Beteiligungsmodell, Maßnahmen

für das Ausbietungsverfahren mindestens empfohlen

Vorvertragliche Vereinbarung

bereits weitgehende Verpflichtungen

größere Sicherheit der Verbindlichkeit

Rechtlich gilt: Der LoI ersetzt keinen Vertrag und begründet keinen Anspruch auf Auswahl. Aber auch eine als unverbindlich ausgestaltete Erklärung kann bei Verhandlungsabbruch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB) auslösen. Verbindliche Nebenbestimmungen (Vertraulichkeit, Kosten, Laufzeit) sollten deshalb ausdrücklich von den unverbindlichen Absichten getrennt werden. Die Mustervorlage der LEA Hessen setzt diese Trennung um. Auf Anfrage können Kommunen diese Mustervorlage erhalten.

Das Zusammenspiel: Ziel → Antwort → Wertung

Sideletter (Kommune)

Absichtserklärung (Bieter)

Wer erklärt

die Kommune, politisch beschlossen

der einzelne Bieter gegenüber der Kommune

Inhalt

Ziele und Erwartungen

konkrete Umsetzung dieser Ziele inkl. Beteiligungsmodell

Adressat

alle Bieter gleichermaßen (Teil der Ausbietungsunterlagen)

liegt dem jeweiligen Angebot bei

Wirkung

Bezugspunkt der Konzeptwertung

fließt in die Konzeptwertung ein (Teil der 30 %)

Verbindlichkeit

unverbindlich; wirkt über Transparenz

unverbindlich, aber überprüfbar; kann in Verträge überführt werden

Vertiefung: Wer mehr will, als Ziele setzen

Sideletter und Absichtserklärung sind die Instrumente der Kommune, die das Projekt mittragen und ihre Erwartungen anmelden (Beteiligungsstufen 1 bis 3 — von der reinen Zielsetzung über die Absichtserklärung bis zum strukturierten Dialog vor der Ausbietung). Aus Sicht der LEA Hessen ist für die Mehrzahl der Verfahren Stufe 2 oder 3 der richtige Rahmen: überschaubarer Aufwand, wertungsrelevante Berücksichtigung kommunaler Interessen.

Darüber hinaus steht der Kommune ein weiterer Weg offen: Sie kann vor ihrer Zustimmung mit einem, in einem transparenten Interessenbekundungsverfahren gewählten Partner, ein Konsortium bilden und selbst um die Fläche mitbieten. In diesem Fall entfallen Sideletter und Absichtserklärung (wer mitbietet, darf den Wertungsmaßstab nicht mitprägen). Grundlage der Vorverhandlung ist die offengelegte Projektkalkulation des Partners (»offene Bücher«). Dieser Pfad hat eigene kommunalrechtliche Anforderungen, hier nur die zeitliche Regel: Konsortialverhandlung und -entscheidung liegen vor dem Einverständnis gegenüber HessenForst.

Rechtsrahmen — kurz eingeordnet

  • Kopplungsverbot: Absichtserklärungen und Vereinbarungen dürfen nicht mit hoheitlichen Entscheidungen der Kommune verknüpft werden. Stellungnahmen als Trägerin öffentlicher Belange, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und Entscheidungen der Bauleitplanung bleiben unberührt und folgen ausschließlich den gesetzlichen Maßstäben.
  • Finanzielle Beteiligung: Zuwendungen eines Betreibers an die Kommune erfolgen ausschließlich auf Grundlage von § 6 EEG (0,2 ct/kWh). Das EEG stellt klar, dass diese kein Vorteil i. S. d. §§ 331 ff. StGB sind, bzw. künftig des Hessischen Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetzes (Stand Juli 2026: Kabinettsbefassung; Inkrafttreten für Q3/Q4 2026 erwartet). Marktübliche Entgelte aus Leistungsbeziehungen (z. B. Wege- und Leitungsrechte) bleiben unberührt.
  • Verfahrenscharakter: Die Ausbietung ist Vermögensverwertung des Landes, kein Vergabeverfahren; der transparente Wettbewerb sichert zugleich die Marktkonformität der Flächenüberlassung (Beihilferecht).

Sonderfall: Nachverhandlung bestehender Pachtverträge

Ist das Projekt bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt, handelt es sich regelmäßig um eine Vertragsanpassung zwischen HessenForst und Betreiber ohne erneute Kommunalbeteiligung am Ausbietungsprozess. Vereinbarungen nach § 6 EEG bleiben aber auch für Bestandsanlagen möglich (und werden mit dem Landesgesetz verpflichtend). Liegt noch keine Genehmigung vor, eröffnet eine erneute Ausbietung oder wesentliche Neuausrichtung die volle Einbeziehung der Kommune nach dem beschriebenen Verfahren.

Einordnung: Lohnt sich die Teilnahme am Ausbietungsprozess?

Der Preis bleibt mit 70 Prozent das dominante Kriterium im Ausbietungsprozess. Wie viel Pachtdifferenz ein gutes Konzept ausgleichen kann, hängt von der Wertungsformel des konkreten Verfahrens ab. Gewichtung und Skalierung der Preispunkte (absolut oder relativ zum besten Gebot) gehören deshalb früh auf die Klärungsliste mit HessenForst. 

Sideletter und Absichtserklärung sind rechtlich unverbindlich. Ihre Wirkung entsteht über die Wertung und über Konkretheit (Zahlen und Eckwerte einfordern, Optionslisten zurückweisen).

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