Mehrere Windräder stehen in einer Waldlandschaft verteilt zwischen Bäumen unter bewölktem Himmel.
© AdobeStock/Birgit Reitz-Hofmann

Windenergie im StaatswaldDer Ausbietungsprozess von HessenForst

Viele Windenergie-Vorranggebiete in Hessen liegen im Staatswald. Die Nutzungsrechte für diese Flächen vergibt HessenForst in einem wettbewerblichen Ausbietungsverfahren. Für Standortkommunen eröffnet sich dabei die Möglichkeit, eigene Ziele frühzeitig einzubringen – etwa zur regionalen Wertschöpfung, Bürgerbeteiligung oder lokalen Energienutzung.

Bevor HessenForst eine Fläche ausbietet, fragt es die Standortkommune nach ihrem politischen Einverständnis zur Aktivierung der Fläche. Diese Phase sollte die Kommune nutzen, um eigene Ziele zu klären und mögliche Partner anzusprechen. Stimmt sie der Aktivierung zu, kann sie ihre Erwartungen in einem Sideletter festhalten. Die Bieter können darauf mit konkreten Absichtserklärungen reagieren, die in die Angebotswertung einfließen.

Das Verfahren in Kürze

HessenForst bewertet die Angebote nach zwei Kriterien: 70 Prozent entfallen auf das Pachtangebot, 30 Prozent auf das Projektkonzept.

In die Konzeptwertung fließen unter anderem ein:

  • die Berücksichtigung der kommunalen Ziele aus dem Sideletter,
  • konkrete Absichtserklärungen zu deren Umsetzung,
  • Modelle zur kommunalen Beteiligung und Bürgerbeteiligung,
  • lokale Strom- und Wärmenutzung,
  • regionale Wertschöpfung sowie
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Gesamtkonzepts.

Damit können die Ziele der Kommune die Auswahl des künftigen Projektpartners mit beeinflussen. Die Entscheidung und Wertung liegen jedoch ausschließlich bei HessenForst.

Wichtig für Kommunen

  1. Die Ausbietung ist kein Vergabeverfahren im vergaberechtlichen Sinn. Das Land verwertet eigenes Vermögen und beschafft keine Leistung. Es handelt sich um einen wettbewerblichen Wertfindungsprozess. 
  2. Eine kommunale Bauleitplanung ist für die Standortsteuerung nicht erforderlich, denn die Flächen sind durch die Regionalplanung als Vorranggebiete ausgewiesen. Der kommunale Hebel liegt deshalb nicht im Planungsrecht, sondern im Prozess selbst.

Der Prozess Schritt für Schritt

Unterschied zwischen Einverständnis und Einvernehmen

Auf dieser Seite heißt es bewusst Einverständnis bzw. Zustimmung, nicht »Einvernehmen«. Das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) ist eine gesetzlich geregelte Mitwirkung im Genehmigungsverfahren und wird ausschließlich nach den gesetzlichen Maßstäben erteilt. Das Einverständnis zur Flächenaktivierung ist dagegen eine freiwillige politische Erklärung gegenüber HessenForst. Beides darf weder sprachlich noch inhaltlich verknüpft werden (Kopplungsverbot, siehe Rechtsbox).

Instrument 1: Der Sideletter

Der Sideletter ist das Dokument, mit dem die Kommune ihre Erwartungen an das künftige Projekt formuliert und für alle Bieter transparent macht. Er konzentriert sich auf strategische Ziele und lässt Raum für innovative Konzepte. Typische Inhalte:

  • regionale Wertschöpfung und Kooperationen mit lokalen Akteuren,
  • Erwartungen an kommunale Beteiligung und Bürgerbeteiligung,
  • lokale Strom- und Wärmenutzung (Sektorenkopplung), Anknüpfung an die Wärmeplanung,
  • Grundzüge der Zusammenarbeit während Bau und Betrieb.

Wichtig: Der Sideletter selbst ist rechtlich nicht bindend. Seine Wirkung entsteht dadurch, dass die Reaktion der Bieter auf die kommunalen Ziele in die Konzeptwertung einfließt. Deshalb sollten die Ziele klar und möglichst konkret formuliert sein. Der Sideletter wird gemeinsam mit einer Vorlage für Absichtserklärungen veröffentlicht und benennt eine kommunale Kontaktstelle für den Dialog.


Instrument 2: Die Absichtserklärung

Auf den Sideletter antworten die Bieter mit einer Absichtserklärung (Letter of Intent, LoI) an die Kommune: Sie legen offen, welches Beteiligungsmodell sie konkret anstreben, zu welchen Konditionen, und wie sie die Kommune bei ihrer energiepolitischen Strategie und Eigenkapitalfrage unterstützen. Entscheidend ist die Konkretheit der Absichtserklärung: Statt allgemeiner Optionen sollten die Bieter konkrete Modelle, Zahlen und Eckwerte benennen. So wird vergleichbar, wie ernsthaft und umsetzbar sie die Ziele der Kommune aufgreifen. Die Erklärung fließt in die Konzeptwertung ein und kann Grundlage späterer vertraglicher Vereinbarungen werden.

Ausprägung

Charakter

Empfehlung

Grundsatzvereinbarung

beschreibt gemeinsame Zielvorstellungen

für frühe Projektphasen

Strukturierte Absichtserklärung

konkrete Projektziele, Beteiligungsmodell, Maßnahmen

für das Ausbietungsverfahren mindestens empfohlen

Vorvertragliche Vereinbarung

bereits weitgehende Verpflichtungen

größere Sicherheit der Verbindlichkeit

Rechtlich gilt: Der LoI ersetzt keinen Vertrag und begründet keinen Anspruch auf Auswahl. Aber auch eine als unverbindlich ausgestaltete Erklärung kann bei Verhandlungsabbruch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB) auslösen. Verbindliche Nebenbestimmungen (Vertraulichkeit, Kosten, Laufzeit) sollten deshalb ausdrücklich von den unverbindlichen Absichten getrennt werden. Die Mustervorlage der LEA Hessen setzt diese Trennung um. Auf Anfrage können Kommunen diese Mustervorlage erhalten.

Das Zusammenspiel: Ziel → Antwort → Wertung

Sideletter (Kommune)

Absichtserklärung (Bieter)

Wer erklärt

die Kommune, politisch beschlossen

der einzelne Bieter gegenüber der Kommune

Inhalt

Ziele und Erwartungen

konkrete Umsetzung dieser Ziele inkl. Beteiligungsmodell

Adressat

alle Bieter gleichermaßen (Teil der Ausbietungsunterlagen)

liegt dem jeweiligen Angebot bei

Wirkung

Bezugspunkt der Konzeptwertung

fließt in die Konzeptwertung ein (Teil der 30 %)

Verbindlichkeit

unverbindlich; wirkt über Transparenz

unverbindlich, aber überprüfbar; kann in Verträge überführt werden

Vertiefung: Wenn die Kommune selbst mitgestalten oder mitbieten möchte

Sideletter und Absichtserklärung ermöglichen es der Kommune, ihre Ziele in die Ausbietung einzubringen, ohne selbst Teil eines Bieterkonsortiums zu werden. Für viele Kommunen dürfte dies der passende Weg sein: Der Aufwand bleibt überschaubar, zugleich können kommunale Interessen in die Konzeptwertung einfließen.

Möchte eine Kommune darüber hinaus selbst an der Projektentwicklung beteiligt sein, kann sie bereits vor ihrem Einverständnis einen Partner auswählen und mit diesem ein Konsortium bilden, das sich an der Ausbietung beteiligt.

Sideletter und Absichtserklärung sind die Instrumente der Kommune, die das Projekt mittragen und ihre Erwartungen anmelden (Beteiligungsstufen 1 bis 3 — von der reinen Zielsetzung über die Absichtserklärung bis zum strukturierten Dialog vor der Ausbietung). Aus Sicht der LEA Hessen ist für die Mehrzahl der Verfahren Stufe 2 oder 3 der richtige Rahmen: überschaubarer Aufwand, wertungsrelevante Berücksichtigung kommunaler Interessen.

Darüber hinaus steht der Kommune ein weiterer Weg offen: Sie kann vor ihrer Zustimmung mit einem, in einem transparenten Interessenbekundungsverfahren gewählten Partner, ein Konsortium bilden und selbst um die Fläche mitbieten. In diesem Fall entfallen Sideletter und Absichtserklärung (wer mitbietet, darf den Wertungsmaßstab nicht mitprägen). Grundlage der Vorverhandlung ist die offengelegte Projektkalkulation des Partners (»offene Bücher«). Dieser Pfad hat eigene kommunalrechtliche Anforderungen, hier nur die zeitliche Regel: Konsortialverhandlung und -entscheidung liegen vor dem Einverständnis gegenüber HessenForst.

Rechtsrahmen — kurz eingeordnet

  • Kopplungsverbot: Kopplungsverbot: Vereinbarungen im Ausbietungsprozess dürfen nicht mit hoheitlichen Entscheidungen der Kommune verknüpft werden. Das betrifft insbesondere Stellungnahmen als Trägerin öffentlicher Belange, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und Entscheidungen der Bauleitplanung. Diese Entscheidungen erfolgen weiterhin ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Finanzielle Beteiligung: Zuwendungen eines Betreibers an die Kommune erfolgen ausschließlich auf Grundlage von § 6 EEG (0,2 ct/kWh). Das EEG stellt klar, dass diese kein Vorteil i. S. d. §§ 331 ff. StGB sind, bzw. künftig des Hessischen Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetzes (Stand Juli 2026: Kabinettsbefassung; Inkrafttreten für Q3/Q4 2026 erwartet). Marktübliche Entgelte aus Leistungsbeziehungen (z. B. Wege- und Leitungsrechte) bleiben unberührt.
  • Verfahrenscharakter: Die Ausbietung ist Vermögensverwertung des Landes, kein Vergabeverfahren; der transparente Wettbewerb sichert zugleich die Marktkonformität der Flächenüberlassung (Beihilferecht).

Sonderfall: Nachverhandlung bestehender Pachtverträge

Ist das Projekt bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt, handelt es sich regelmäßig um eine Vertragsanpassung zwischen HessenForst und Betreiber ohne erneute Kommunalbeteiligung am Ausbietungsprozess. Vereinbarungen nach § 6 EEG bleiben aber auch für Bestandsanlagen möglich (und werden mit dem Landesgesetz verpflichtend). Liegt noch keine Genehmigung vor, eröffnet eine erneute Ausbietung oder wesentliche Neuausrichtung die volle Einbeziehung der Kommune nach dem beschriebenen Verfahren.

Einordnung: Was kann die Kommune mit ihrer Beteiligung erreichen?

Der Pachtpreis bleibt mit 70 Prozent das wichtigste Auswahlkriterium. Dennoch können Kommunen über den Konzeptanteil eigene Ziele in das Verfahren einbringen und Angebote inhaltlich beeinflussen.

Besonders sinnvoll ist eine aktive Beteiligung, wenn die Kommune klare Vorstellungen zu regionaler Wertschöpfung, Beteiligung, lokaler Energienutzung oder Kooperationen hat. Je konkreter diese Ziele formuliert sind, desto besser können Bieter darauf reagieren und desto besser lassen sich ihre Konzepte vergleichen.

Wichtig ist zugleich: Sideletter und Absichtserklärung ersetzen keine vertragliche Vereinbarung. Ziele, die später verbindlich gelten sollen, müssen entsprechend vertraglich abgesichert werden.

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