Personen vor einem Computer mit einem Flächenplan
© Gold und Frech

Flächen steuern. Gestaltung beginnt lange vor der Genehmigung.

Sie haben mögliche Flächen für Wind oder Solar bereits im Blick (siehe Flächen identifizieren). Jetzt stellt sich die nächste Frage: Wer bestimmt, was auf diesen Flächen passiert – die Kommune, oder allein die Projektierer?

„Flächen steuern" heißt konkret: Die Kommune sorgt dafür, dass sie mitentscheidet, statt nur zu genehmigen. Das kann heißen, mit Eigentümerinnen und Eigentümern frühzeitig zu sprechen, eigene Flächen gezielt zu vergeben, oder über die Bauleitplanung Bedingungen zu stellen – je nachdem, wem die Flächen gehören.

Wer frühzeitig handelt, kann Projekte so gestalten, dass sie nicht nur Strom erzeugen, sondern auch regionale Wertschöpfung schaffen, Bürgerinnen und Bürger beteiligen und einen Beitrag zur kommunalen Wärmeversorgung leisten. Erfolgt die Flächenentwicklung dagegen ausschließlich durch Einzelvereinbarungen zwischen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und Projektierenden, verliert die Kommune einen großen Teil ihrer Gestaltungsmöglichkeiten.

Wie aktiv Ihre Kommune insgesamt agieren möchte, ordnet die Seite Rolle der Kommune ein. Die folgenden vier Situationen zeigen, was das konkret für die Flächensicherung bedeutet.

Erst Flächen sichern, dann überplanen.

Die Flächensicherung beginnt nicht mit der Bauleitplanung, sondern mit einem kommunalen Konzept und dem frühzeitigen Dialog mit den Flächeneigentümerinnen und -eigentümern. Erst wenn die Kommune weiß, welche Flächen entwickelt werden sollen und diese möglichst gemeinsam koordiniert werden, sollte sie die planungsrechtlichen Instrumente einsetzen. So entsteht der planungsbedingte Mehrwert, der später auch Anforderungen an Projektqualität, Beteiligung oder regionale Wertschöpfung begründen kann.

Für Wind und Solar gleichermaßen

Die folgenden vier Fallkonstellationen gelten grundsätzlich für Windenergie wie für Freiflächen-Photovoltaik. Die Beispiele auf dieser Seite sind schwerpunktmäßig an der Windenergie orientiert.

Welche Ausgangssituation liegt vor?

Welche Zeile am ehesten zutrifft, entscheidet, wie Sie am besten vorgehen. Alle vier Situationen im Detail finden Sie im Anschluss:

1. Private Flächen

Jetzt mit Eigentümerinnen und Eigentümern sprechen, bevor Projektierende es tun. Kommunales Flächenpooling

2. Kommunale eigene Flächen

Nach Konzeptqualität auswählen, nicht nach Höchstgebot

3. HessenForst-Flächen

Vorbereitet sein, bevor das Land über die Vergabe entscheidet.
Ausbietungsprozess von HessenForst

4. Bereits gesicherte Flächen

Über Bauleitplanung nachverhandeln

Drei Fallkonstellationen mit unterschiedlicher Rechtssicherheit für die Mehrwertabschöpfung:

Wenn eine Fläche durch kommunale Planung wertvoller wird – etwa weil sie als Windenergiegebiet ausgewiesen wird –, kann die Kommune einen Teil dieses Wertzuwachses vertraglich für sich beanspruchen. Das nennt man Mehrwertabschöpfung. Wie viel davon rechtssicher möglich ist, hängt von der Fallkonstellation ab:

Fallkonstellation

Beschreibung

Rechtssicherheit

Verhandlungsspielraum

1. Positivplanung

Eigene Ausweisung von Windenergiegebieten (Teil-FNP) auf nicht kommunaleigenen FlächenHoch 🟢Erheblich - Bodenwertsteigerung beruht auf kommunaler Planung

2. Feinsteuerung

Bebauungsplan in bestehenden Vorranggebieten (z. B. bei Aufteilung der Fläche durch konkurrierende Projektierer)Mittel 🟡Nur wenn Bauleitplanung tatsächlich zur Bodenwertsteigerung beiträgt

3. Einfacher Beschluss

Grundsatzbeschluss ohne konkrete Bauleitplanung
Gering 🔴
Kaum - kein Planungsrecht geschaffen, keine Bodenwertsteigerung

Rechtliche Grundlage: KLN-Review (Dr. Fabio Longo, Dezember 2025)

Der wichtigste Hebel in allen drei Fällen: Handeln Sie, bevor Projektierende Einzelverträge abschließen. Sobald diese abgeschlossen sind, schrumpft der Handlungsspielraum drastisch – deshalb ist frühzeitiger Kontakt zu Flächeneigentümerinnen und -eigentümern entscheidend.

Ein kommunales Konzept schafft Gewicht in der Bauleitplanung

Auch ohne eigene Flächen hat die Kommune einen Hebel: einen Grundsatzbeschluss zur Energie- und Wärmeversorgung. Dieser gilt rechtlich als „sonstige städtebauliche Planung" und muss bei späteren Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Wichtig: Die städtebauliche Begründung sollte sich primär auf die sachnächsten Planungsgrundsätze stützen – „Nutzung erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung" (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB), „Darstellungen in Wärmeplänen" (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) und „Versorgungssicherheit" (§ 1 Abs. 6 Nr. 8e BauGB). Klimaschutz kann ergänzend genannt werden, sollte aber nicht der alleinige Fokus sein.

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