Je nach Rechtssicherheit stehen derzeit drei Optionen zur Verfügung:
- Eigenversorgung (Erzeuger und Verbraucher sind identisch) – höchste Rechtssicherheit.
- On-Site-PPA (Direktstromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Großverbraucher) – mittlere Rechtssicherheit; offen ist derzeit, wie nah Erzeugungsanlage und Verbraucher tatsächlich beieinanderliegen müssen, um noch als 'unmittelbar räumlich nah' im Sinne von § 21b Abs. 4 Nr. 2b EEG zu gelten.
- Erweiterte Kundenanlage – nach dem Engie-Urteil des EuGH (28.11.2024), das die Anforderungen an Kundenanlagen deutlich verschärft hat, sowie dem BGH-Beschluss vom 13.05.2025 faktisch nicht mehr nutzbar; eine Übergangsregelung gilt nur für Bestandsanlagen bis 01.01.2029.
Bis zur endgültigen EuGH-Entscheidung empfiehlt sich entweder eine separate Direktleitung pro Standort oder die Bündelung aller Wärmepumpen unter einem gemeinsamen Betreiber. Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt zudem an, die physikalische Direktversorgung von Unternehmen auszuweiten.
Zu beachten: Im Stromsteuerrecht gilt eine Distanzgrenze von 4,5 km zwischen Erzeugungsanlage und Verbrauchsstelle (§ 12b Abs. 5 StromStV (Stromsteuer-Durchführungsverordnung)).