
Christopher Lüning
Projektleitung Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung
Das Defizit ist für hessische Kommunen zum Normalfall geworden — und genau deshalb wird eine eigene, lokal steuerbare Einnahmequelle aus Energie strategisch wertvoll. Diese Seite schildert die Lage, zeigt die Rolle der Energie-Einnahme als Daseinsvorsorge und „Altersvorsorge" der Kommune auf und erläutert die haushaltsrechtlichen Spielregeln: Wie dürfen Einnahmen verwendet werden — und dürfen verschuldete Kommunen überhaupt noch investieren?
Die Finanznot hessischer Kommunen hat sich binnen weniger Jahre dramatisch zugespitzt. Vor vier Jahren hatten noch vier von fünf Kommunen einen ausgeglichenen Haushalt; im vergangenen Jahr wiesen rund zwei Drittel ein Defizit aus. Selbst finanzstarke Städte trifft es — Frankfurt meldete für 2025 ein historisches Minus von fast 400 Mio. €. Viele Kommunen gleichen das Loch noch mit Rücklagen aus, doch bei 39 von 421 Kommunen blieb eine Deckungslücke — die es nach der Hessischen Gemeindeordnung eigentlich nicht geben darf.
Wenn die Liquidität zur Neige geht, folgt die Haushaltssperre: Die Kommune zahlt dann nur noch, wozu sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, nimmt kurzfristige Kassenkredite auf und streicht das Verzichtbare zuerst — vom Neujahrsempfang bis, im Ernstfall, zum Schwimmbad (Beispiel Hofheim, Ende 2025). Treiber sind stagnierende Steuereinnahmen und stark steigende Sozialausgaben (Eingliederungshilfe zuletzt über 11 % Zuwachs) bei wachsenden Pflichtaufgaben. Die kommunalen Spitzenverbände laufen unter dem Motto „Kommunen am Limit" Sturm. Genau diese Schraube — freiwillige Leistungen zuerst unter Druck — macht eine zusätzliche, eigene Einnahmequelle so wertvoll.
Energie-Einnahmen unterscheiden sich grundlegend von den beiden klassischen kommunalen Geldquellen. Steuereinnahmen sind konjunkturabhängig und schwanken; auf höhere Landeszuweisungen zu hoffen, erkennt die Kommunalaufsicht ausdrücklich nicht als belastbare Konsolidierungsmaßnahme an, weil die Kommune sie nicht selbst steuern kann. Eine Beteiligung an einem Wind- oder Solarprojekt dagegen ist eine lokale, selbst gestaltbare und über Jahrzehnte stabile Einnahme — die einzige der drei, die in der eigenen Hand liegt.
Hier gilt zuerst das Gesamtdeckungsprinzip (Non-Affektation): Alle Einnahmen dienen grundsätzlich der Deckung aller Ausgaben; eine automatische Zweckbindung gibt es nicht. Energie-Einnahmen fließen also in der Regel als allgemeine Deckungsmittel in den Haushalt und stärken die Daseinsvorsorge insgesamt — sie sind nicht per se für ein bestimmtes Projekt reserviert. Ein politisch gewollter „Energiefonds" ist deshalb eine Selbstbindung bzw. ein Sondervermögen-Konstrukt, keine automatische rechtliche Zweckbindung.
Das ist die entscheidende Frage — und die Antwort ist differenzierter als „kein Geld, keine Investition". Zuerst muss man zwei grundverschiedene Arten von Schulden trennen:
| Kassenkredit (Liquiditätskredit) | Investitionskredit (§ 103 HGO) |
|---|---|
| Kurzfristig, deckt fehlende Liquidität im laufenden Betrieb. Das Warnsignal eines strukturellen Defizits (Beispiel Hofheim). | Finanziert Investitionen; der Gesamtbetrag ist genehmigungspflichtig durch die Aufsichtsbehörde. Schafft einen Vermögenswert. |
| Belastet den Haushalt ohne Gegenwert. | Kann sich — wenn die Investition Erträge erwirtschaftet — selbst tragen (rentierlich). |
Ist der Haushalt nicht ausgeglichen (Ausgleichsgebot als Soll-Vorschrift, § 92 Abs. 3 HGO), muss die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept (§ 92a HGO) aufstellen: verbindliche, selbst steuerbare Konsolidierungsmaßnahmen, jährlich von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen (mit Bedingungen und Auflagen, bei mehr als zwei Jahren Konsolidierungszeitraum im Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde). Freiwillige Leistungen geraten dann unter Druck.
Das Haushaltsrecht selbst kennt die Lösung. Nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO gilt der Finanzhaushalt schon dann als ausgeglichen, wenn der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit die ordentliche Kredittilgung deckt — soweit die Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt ist. Im Klartext: Eine Investition, die ihre eigenen Erträge zur Bedienung ihres Kredits erwirtschaftet, belastet den Haushaltsausgleich nicht. Eine rentierliche Energie-Beteiligung verbessert die strukturelle Lage, statt sie zu verschlechtern — und ist damit etwas grundlegend anderes als ein Kredit, der Konsum finanziert. Deshalb kann selbst eine Kommune in der Haushaltssicherung die Genehmigung für einen rentierlichen Investitionskredit erhalten.
Das ist kein Automatismus. Die Kommunalaufsicht muss von der Wirtschaftlichkeit und Rentierlichkeit überzeugt sein — die Ertragsprognose muss tragen. Eigenkapital im First-Loss-Risiko ist real riskant: Für die Risikoaufteilung und den richtigen Einstiegszeitpunkt (Baureife/Inbetriebnahme statt Entwicklungsphase) gilt das auf der Seite Eigenkapital & Finanzierungsarchitektur Gesagte. Die wirtschaftliche Betätigung muss die Schranken des § 121 HGO wahren. Und eine Kommune in akuter Kassenkredit-Notlage hat zunächst andere Prioritäten als den Einstieg ins Anlagengeschäft. Eine juristische und kommunalaufsichtliche Begleitung im Einzelfall ist essenziell. Dies ist keine Rechts- oder Haushaltsberatung.
Quellen: hessenschau.de (Kommunalfinanzen, 20.06.2026); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz, Entwurf 06/2026); HGO §§ 92, 92a, 93, 103, 121; Hinweise des HMdIuS zum kommunalen Haushaltsrecht. Rechtsstand Juni 2026, ohne Gewähr.
Ob rentierliche Beteiligung, Verwendung der Erträge oder Abstimmung mit der Kommunalaufsicht — die LEA Hessen begleitet Kommunen dabei, die Energie-Einnahme haushaltsrechtlich sauber und strategisch klug aufzusetzen, und vermittelt die nötige Rechtsberatung.
Sie wünschen sich persönliche Begleitung? Wir beraten Sie gern – kostenlos und unabhängig, passgenau für Ihre Kommune.

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