
55 Effizienz-Tipps für Produktion und Verwaltung
Erscheinungsdatum
14.08.2025
Themenfeld
Beratung, Energiesparen, Fachinformation, Unternehmen
Sondervermögen für Wärmeprojekte (§ 115 HGO) — nimmt Mittel aus städtebaulichen Verträgen auf und gibt sie zweckgebunden aus.
Kein Ersatz für Einzelfall-Rechtsberatung — vor Verwendung fachjuristisch prüfen und Kommunalaufsicht einbinden.

14.08.2025
Beratung, Energiesparen, Fachinformation, Unternehmen
Zweckgebundene Förderung von Wärmeprojekten aus der finanziellen Sektorenkopplung
So verwenden Sie dieses Muster:
Der Fonds nimmt die Mittel auf, die über den städtebaulichen Vertrag abgeschöpft werden, und gibt sie zweckgebunden für Wärmeprojekte aus. Rechtsform und Ermächtigungsgrundlage (§ 115 HGO – Sondervermögen bzw. rechtlich unselbständige örtliche Stiftung) sowie beihilferechtliche Fragen sind vor dem Satzungsbeschluss mit der Kommunalaufsicht zu klären. Grundlage: kursorische Prüfung (vBVH; KLN, i. A. LEA Hessen / KEEA); keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Aufgrund der §§ 5, 51 und 115 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die [Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung der Gemeinde/Stadt …] in ihrer Sitzung am [Datum] die folgende Satzung beschlossen:
Ausfüllhinweis: Die genaue Ermächtigungsgrundlage und die Rechtsform des Fonds mit der Kommunalaufsicht abstimmen.
(1) Die [Gemeinde/Stadt …] errichtet ein zweckgebundenes Sondervermögen mit dem Namen „Energiefonds [Gemeinde]“.
(2) Das Sondervermögen wird getrennt vom übrigen Gemeindevermögen verwaltet (§ 115 Abs. 1 HGO). [Ausgestaltung als rechtlich unselbständiges Sondervermögen bzw. als rechtlich unselbständige örtliche Stiftung – mit der Kommunalaufsicht abzustimmen.]
(1) Zweck des Fonds ist die Förderung von Wärmeprojekten im Gemeindegebiet, die in einem realen Bezug zur örtlichen Erzeugung erneuerbaren Stroms stehen (Power-to-Heat).
(2) Fördergegenstände sind insbesondere:
Der Fonds wird gespeist aus:
(1) Die Mittel dürfen ausschließlich für Zwecke nach § 2 verwendet werden. Der reale Bezug zur örtlichen Erzeugung erneuerbaren Stroms ist zu wahren (Kopplungsverbot).
(2) Die Förderung erfolgt auf Antrag nach Maßgabe einer Förderrichtlinie (Anlage). Beihilferechtliche Vorgaben sind zu beachten.
Ausfüllhinweis: Förderrichtlinie mit klaren Kriterien (Höhe, Antrag, Nachweis) als Anlage erstellen; beihilferechtliche Zulässigkeit prüfen.
(1) Das Sondervermögen wird von der Gemeinde verwaltet. Es ist gesondert zu buchen; es wird ein eigener Wirtschafts- bzw. Vermögensplan aufgestellt.
(2) [Optional: Ein Beirat berät über die Mittelverwendung; Zusammensetzung und Aufgaben gemäß Anlage.]
Die Verwaltung berichtet den Gremien jährlich über Einnahmen, geförderte Vorhaben und den Mittelbestand des Fonds.
Bei Auflösung des Fonds ist das verbleibende Vermögen entsprechend dem Zweck nach § 2 zu verwenden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
[Ort], den [Datum] · [Bürgermeisterin / Bürgermeister]
Rechtsgrundlage und Rechtsform des Fonds (§ 115 HGO), beihilferechtliche Zulässigkeit der Förderung und das Verhältnis zur finanziellen Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG sind laut Review noch zu vertiefen. Mit der Kommunalaufsicht abstimmen.
Hinweis: Muster der LEA LandesEnergieAgentur Hessen zur Anpassung durch die Kommune. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie wünschen sich persönliche Begleitung? Wir beraten Sie gern – kostenlos und unabhängig, passgenau für Ihre Kommune.

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