EEG 2027 - aktueller Stand

Das Fördersystem wird grundlegend umgebaut: weg von der festen Einspeisevergütung, hin zum zweiseitigen Differenzvertrag (CfD) mit Refinanzierungsbeitrag. Diese Seite fasst den aktuellen Diskussionsstand zusammen — bewusst als lebendes Dokument, das wir bei jeder Entwurfsfassung aktualisieren.

Stand: Juni 2026 

Entwurf

Arbeitsstand — kein Rechtsrat

Die folgenden Aussagen beruhen auf dem Referentenentwurf (Frühjahr 2026) und sind im parlamentarischen Verfahren noch in Bewegung — besonders bei den CfD-Parametern und der Abschöpfungsmechanik. Hintergrund ist die bis Ende 2026 auslaufende beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen Fördersystems. Für belastbare, mandatsbezogene Aussagen bitte stets die jeweils aktuelle Fassung prüfen. Diese Seite dient der Orientierung, nicht der Rechtsberatung.

Zusammenfassung zum aktuellen Stand

Kompakte Übersicht „EEG 2027 — Veräußerungsformen, Refinanzierungsbeitrag & Direktleitung" zum Download für Gremien und Projektgespräche. Wird bei jeder neuen Entwurfsfassung ausgetauscht.

Stand: Juni 2026

Der Paradigmenwechsel kurz erklärt

Die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen entfällt; an ihre Stelle treten der zweiseitige Differenzvertrag (CfD) mit Erlösabschöpfung über den Refinanzierungsbeitrag sowie — als förderfreie Veräußerungsform — die Netzbetreiberabnahme zum Marktwert. Für kleine Anlagen wird die Förderung spürbar enger; für netzferne Direktlieferung über eine Direktleitung wird das System relativ attraktiver.

Veräußerungsformen nach Leistungsklasse

Das Menü der Vermarktungswege staffelt sich künftig klar nach installierter Leistung.

LeistungsklasseFörder-/VermarktungswegAbschöpfung (Refinanzierungsbeitrag)
< 25 kWKein Anspruch auf Marktprämie. Nur förderfreie Netzbetreiberabnahme (befristete Marktwertdurchleitung 2027 < 25 kW, 2028 < 10 kW) oder Direktlieferung/Eigenversorgung
25 – < 100 kWGeförderte Direktvermarktung / Marktprämie (einheitlich bis 1 MW)Ohne Abschöpfung
≥ 100 kWMarktprämie plus CfDRefinanzierungsbeitrag (§ 20a) — greift, wenn Markterlöse über dem anzulegenden Wert liegen
Sonstige Direktvermarktung (PPA, § 21a)Ungefördert, netzgebundenAb 100 kW ebenfalls RB-pflichtig — kein Abschöpfungs-Schlupfloch mehr
Direktleitung / EigenversorgungNetzfern, ungefördert; Überschuss förderfähigKein RB für die durchgeleitete Menge (keine Einspeisung = keine Abschöpfung)

Refinanzierungsbeitrag & CfD — die Abschöpfungslogik

Der Refinanzierungsbeitrag nach § 20a (Entwurf) knüpft tatbestandlich an „erzeugt und ins Netz eingespeist" an — er folgt der eingespeisten Menge, nicht dem Vertragstyp. Daraus folgt zweierlei: Wer in Hochpreisphasen aus der geförderten in die sonstige Direktvermarktung wechselt, entgeht der Abschöpfung künftig nicht mehr (§ 21a Abs. 2). Und: Für physisch netzfern durchgeleiteten Strom (echte Direktleitung) läuft die Abschöpfung ins Leere, weil keine Einspeisung erfolgt.

Opt-out & Wechsel — was sich verengt

Das bisherige monatliche „Rosinenpicken" zwischen Veräußerungsformen wird systematisch geschlossen: Betreiber sollen sich binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme für oder gegen die Förderung erklären (§ 19 Abs. 2, Eintrittswahl statt freiem Spiel). Der einmalige, unwiderrufliche Opt-out nach § 20b (bis Ende des zehnten Jahres nach Inbetriebnahme) ist der einzige strukturell bedeutsame formale Ausstieg. Die kurzfristige Ausfallvergütung entfällt für Neuanlagen. Der Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3) bleibt als einzige Förderung der Direktlieferung selbst erhalten — auch unter 25 kW.


Was das für kommunale Projekte bedeutet

Für typische Anlagengrößen hinter einer Direktleitung (Dach-PV, kleinere Aufdach-Cluster) kollabiert die geförderte Schiene weitgehend — die Wertschöpfung wandert auf die Verbraucherseite: Die direkt durchgeleitete kWh spart Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Umlagen, oft mehr als jede verbliebene Marktprämie. Für größere Wind-/PV-Projekte mit Industrie- oder Wärmeabnahme bleibt das Überschussmodell (geförderter Netzüberschuss + ungeförderte Direktlieferung) der Standardweg. Der Preis der Direktlieferung: Sie werden zum Lieferanten mit Mess-, Bilanzierungs- und Stromsteuerpflichten.

Vertiefung im Kompass

Die technische und vertragliche Seite — Direktleitung, Co-Location, lokale Nutzung — behandelt der Baustein Stromnetze, Speicher & Direktleitung; die Vermarktung für Unternehmen der Baustein Grünstrom & PPA.

Offene Punkte (Stand des Entwurfs)

  • CfD-Parameter und Abschöpfungsmechanik sind im Detail nicht final; in der Synopse gab es Unstimmigkeiten zum Korridor.
  • Beihilferechtliche Genehmigung der EU steht aus (Frist Ende 2026).
  • SPD-seitig sind Teile umstritten — eine geänderte Fassung beim Inkrafttreten ist wahrscheinlich.
  • Die „erzeugt-und-eingespeist"-Anknüpfung ist durchgängig formuliert und EU-strommarktrechtlich getragen (Art. 19d VO 2019/943) — eine Ausweitung auf netzfern durchgeleiteten Strom wäre systematisch ein Bruch, gilt aber nicht als wahrscheinlicher Pfad

Aktualisierung & Rückfragen

Diese Seite wird mit jeder relevanten Entwurfsfassung fortgeschrieben; die hinterlegte PDF gibt jeweils den dann gültigen Stand wieder.

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