
Christopher Lüning
Projektleitung Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung
Fast vier von fünf hessischen Kommunen haben 2025 mit einem Finanzierungsdefizit abgeschlossen. Gerade deshalb lohnt eine Einnahme aus Energieprojekten: Sie ist über Jahrzehnte planbar, und die Kommune kann sie selbst gestalten. Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) lässt Investitionen, die ihren Kredit aus eigenen Erträgen bedienen, auch bei angespannter Haushaltslage zu.
Diese Seite zeigt die Lage, die Spielregeln der HGO, den Weg zur Genehmigung und die Regeln für die Verwendung der Einnahmen, einschließlich eines Energiefonds. Häufige Fragen zu Schulden und Krediten beantwortet die Seite Gesetze und Zuständigkeiten im Überblick (2.1.1).
Steuereinnahmen schwanken mit der Konjunktur. Auf höhere Zuweisungen des Landes kann eine Kommune hoffen, sie aber nicht selbst herbeiführen; die Kommunalaufsicht erkennt sie deshalb nicht als Konsolidierungsmaßnahme an. Eine Beteiligung an einem Wind- oder Solarpark oder an einem Wärmenetz bringt dagegen über 20 bis 30 Jahre Erträge, deren Höhe die Kommune mitbestimmt.
Energieversorgung gehört zur kommunalen Daseinsvorsorge. Das hessische Recht trägt dem seit 2025 ausdrücklich Rechnung (siehe unten). Wer heute investiert, schafft eine Ertragsquelle für Aufgaben der nächsten Jahrzehnte – Kita, Schwimmbad, Straßen.
Regel |
Inhalt |
Seit |
§ 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGO |
Energieversorgung bis zum Hausanschluss gilt nicht als wirtschaftliche Betätigung. Nach der Gesetzesbegründung umfasst das Erzeugung, Speicherung, Einspeisung, Vertrieb und Netzbetrieb, auch für Wärme und Wasserstoff. Die bisherige Sonderregel für Energie (§ 121 Abs. 1a alter Fassung) ist entfallen. |
5.4.2025 (Gesetz vom 1.4.2025, GVBl. 2025 Nr. 24) |
§ 92a Abs. 1a HGO |
Auf ein Haushaltssicherungskonzept kann verzichtet werden, wenn der Haushaltsausgleich innerhalb von bis zu zwei Jahren geplant ist. |
Kommunales Flexibilisierungsgesetz vom 5.2.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) |
§ 122 HGO |
Für Beteiligungen an Gesellschaften gelten weiter: begrenzte Haftung, angemessener Einfluss der Gemeinde, Prüfungsrechte. |
unverändert |
Wichtig: Die HGO-Regel betrifft das Landesrecht. Ob eine Tätigkeit nach EU-Beihilferecht wirtschaftlich ist, bleibt eine eigene Frage, etwa bei Förderkrediten (siehe Fremdkapital).
Die Antwort hängt an der Art der Schulden. Zwei Kreditarten sind zu unterscheiden:
Kassenkredit (Liquiditätskredit) |
Investitionskredit (§ 103 HGO) |
deckt fehlende Liquidität im laufenden Betrieb |
finanziert Investitionen; der Gesamtbetrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen |
schafft keinen Gegenwert |
schafft einen Vermögenswert |
Warnsignal für ein strukturelles Defizit |
kann sich selbst tragen, wenn die Investition Erträge bringt |
Ist der Haushalt nicht ausgeglichen, muss die Kommune in der Regel ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen (§ 92a HGO). Die Aufsicht genehmigt es; liegt der Konsolidierungszeitraum über zwei Jahren, braucht es das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde.
Den Weg zur Investition eröffnet die HGO selbst. Nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO ist der Finanzhaushalt ausgeglichen, wenn der Überschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit die ordentliche Tilgung der Kredite und die Zahlungen an die Hessenkasse deckt. Eine Investition, deren Erträge ihren Kredit bedienen, verschlechtert diesen Ausgleich nicht. Deshalb kann auch eine Kommune in der Haushaltssicherung einen Kredit für eine rentierliche Investition genehmigt bekommen. Kredite sind dabei nachrangig: Die Kommune soll sie nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (§ 93 Abs. 3 HGO). Kreditähnliche Geschäfte, etwa langfristige Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen, sind ebenfalls genehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 7 HGO).
Die Kommunalaufsicht muss von der Wirtschaftlichkeit überzeugt sein; die Ertragsprognose muss vorsichtig gerechnet sein. Eigenkapital trägt das erste Verlustrisiko. Für Risikoaufteilung und Einstiegszeitpunkt gilt das auf der Seite Eigenkapital Gesagte: Einstieg bei Baureife oder Inbetriebnahme, nicht in der Genehmigungsphase. Eine Kommune in akuter Kassenkreditnot hat zunächst andere Prioritäten. Die Kommunalaufsicht früh einbinden – zur Beratung, nicht erst zur Genehmigung.
Ein Energiefonds sammelt Einnahmen aus Wind- und Solarprojekten und gibt sie zweckgebunden für die Wärmeversorgung aus: Zahlungen aus städtebaulichen Verträgen, Erträge aus Beteiligungen und, soweit nicht anders gebunden, Zahlungen nach § 6 EEG. Gefördert werden können zum Beispiel Wärmenetze und Großwärmepumpen, Hausanschlüsse oder Wärmepumpen in Gebäuden, die kein Netz erreicht.
Muster-Satzung „Energiefonds [Gemeinde]“ (Word): Errichtung als Sondervermögen, Zweck, Speisung, Verwendung, Verwaltung, Berichtspflicht. Mit Ausfüllhinweisen und den offenen Rechtsfragen, die vor dem Beschluss mit der Kommunalaufsicht zu klären sind. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Vorhaben |
Inhalt |
Stand 5.10.2026 |
§ 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2027 |
Betreiber von Windparks über 1 MW und Freiflächen-Photovoltaik sollen Gemeinden bis zu 0,3 ct/kWh anbieten dürfen (bisher 0,2 ct/kWh), bemessen an der erzeugten statt an der eingespeisten Strommenge. Der Netzbetreiber erstattet weiter 0,2 ct/kWh für eingespeisten Strom. |
Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/7867; Inkrafttreten zum 1.1.2027 geplant |
Hessisches Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz |
Die Zahlung von 0,2 ct je eingespeister kWh an die betroffenen Gemeinden soll für Wind und Freiflächen-Photovoltaik verpflichtend werden; das Geld ist für Maßnahmen der Akzeptanz zweckgebunden. |
von der Landesregierung am 8.6.2026 vorgestellt; eine Landtagsdrucksache lag bis 5.10.2026 nicht vor |
Zur Größenordnung: Bei dem Windpark aus der Übersicht (77 GWh im Jahr) ergeben 0,2 ct/kWh rund 0,15 Mio. € und 0,3 ct/kWh rund 0,23 Mio. € im Jahr. Größere Beträge entstehen über Beteiligung, Direktlieferung und städtebauliche Verträge (siehe Übersicht).
Quellen: Hessisches Statistisches Landesamt, Pressemitteilungen vom 1.4.2026 (Finanzierungsdefizit 2025) und 11.8.2026 (Schulden 2025); HGO §§ 92, 92a, 93, 103, 115, 121, 122 in der Fassung der Gesetze vom 1.4.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und 5.2.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8); Regierungsentwurf EEG 2027, BT-Drs. 21/7867; Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Pressemitteilung vom 8.6.2026; Richtlinie BEW vom 1.8.2022 (Nr. 7.3); LEA Hessen, Muster-Satzung Energiefonds (Entwurf). Rechtsstand 5. Oktober 2026, ohne Gewähr; keine Rechts- oder Haushaltsberatung.
Die LEA Hessen begleitet Kommunen dabei, Energie-Einnahmen haushaltsrechtlich sauber aufzusetzen, und vermittelt die nötige Rechtsberatung. Persönliche Beratung:

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