
Christopher Lüning
Projektleitung Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung
Wenn die Kommune mitgestalten will, stellt sich die Frage nach dem Gefäß: selbst gründen, mit einem Versorger zusammengehen oder das Feld überlassen? Und in welcher Rechtsform? Diese Seite ordnet die Optionen und ihre kommunalrechtlichen Fallstricke. Sie ergänzt die Modelle der Teilhabe um die Trägerstruktur — und die Eigenkapital & Finanzierungsarchitektur um die Kapitalseite.
Vor der Rechtsform steht die strategische Achse. Sie hängt an der Frage, wie viel Wertschöpfung, Steuerung und Risiko die Kommune übernehmen will — die fünf Rollen der strategischen Hinweise bilden dieselbe Leiter ab.
Hat die Kommune sich für eigenes Engagement entschieden, folgt die Wahl der Rechtsform. Jede hat ein eigenes Profil bei Haftung, Steuerung und Aufwand.
| Rechtsform | Stärken | Grenzen / Fallstricke |
|---|---|---|
| Eigenbetrieb / Regiebetrieb | Volle kommunale Kontrolle, kein Gründungsaufwand für eine neue Gesellschaft | Keine eigene Rechtspersönlichkeit, begrenzte Flexibilität, Haftung beim Kernhaushalt |
| GmbH | Haftungsbegrenzung, klare Steuerung über Anteile/Gesellschaftervertrag, gängig für Projektgesellschaften | Stammkapital, Gründungs- und Verwaltungsaufwand; bei Mischgesellschaften Sperrminorität sichern |
| GmbH & Co. KG | Flexible Beteiligung mehrerer Akteure (Kommunen, Bürger, Unternehmen), steuerlich oft vorteilhaft | Komplexere Struktur, Komplementär-Konstruktion nötig |
| Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) | Eigene Rechtspersönlichkeit, Anstaltslast/Gewährträgerhaftung → faktische Insolvenzfestigkeit & günstige Kreditkonditionen, eigene Kreditfähigkeit, operative Eigenständigkeit, Dienstherrenfähigkeit | Verselbständigt das laufende Geschäft, bleibt aber unter Kommunalaufsicht; kreditähnliche Geschäfte einzeln genehmigungspflichtig |
| Genossenschaft (eG) | Hohe Bürgerakzeptanz, Wertschöpfung & Eigentum vor Ort, demokratische Struktur | „Ein Mitglied – eine Stimme" (§ 43 GenG) kollidiert mit dem kommunalen Einflusssicherungsgebot (§ 122 HGO) → kommunale Mitgliedschaft strukturell schwierig |
Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden regelt § 121 HGO; § 121 Abs. 1a HGO enthält Erleichterungen speziell für Energieprojekte. § 122 HGO regelt finanzielle Beteiligungen (begrenzte Haftung, gesicherte Einflussnahme, Prüfung). Die kommunale AöR ist in Hessen seit dem 01.01.2019 ausdrücklich möglich (§ 126a HGO) — „in Hessen geht das nicht" trifft so nicht zu. Die häufigeren realen Hürden sind der eG-Einflusskonflikt (§ 122 HGO vs. § 43 GenG), die Subsidiaritäts- und Örtlichkeitsschranken des § 121 HGO (z. B. überörtlicher Stromvertrieb) sowie eine restriktive Aufsichtspraxis. Eine juristische Beratung bei Neugründungen ist essenziell — die LEA berät dazu. Dies ist keine Rechtsberatung.
Für kleinere Gemeinden ist ein eigenes Stadtwerk oft zu groß. Die Antwort ist das interkommunale Gemeindewerk (Regionalwerk) — ein Stadtwerk, das mehreren Kommunen einer Region gemeinsam gehört. Bayern hat dafür ein erprobtes Modell entwickelt (Machbarkeitsstudie 2019–2021, danach Coaching in über 30 Landkreisen). Die Struktur ist meist zweistufig:
Regionalwerke Landkreis Cham GmbH (2023, mit Bayernwerk-Kooperation seit 2025), Regionalwerk Unterallgäu, Landshut, Chiemgau-Rupertiwinkel. Das Regionalwerk ist „die Eintrittskarte der Kommunen in den Erneuerbare-Energien-Sektor" — und verhindert, dass auf privilegierten Standorten nur Investorenprojekte statt Bürgerprojekte entstehen.
Nicht jede kommunale Energieaufgabe braucht eine eigene Gesellschaft. Beim Energiespar-Contracting (ESC) realisiert ein Contractor in Partnerschaft mit der Kommune Effizienzmaßnahmen und garantiert die Einsparung — die Investition refinanziert sich aus den eingesparten Energiekosten. Für Kommunen mit ineffizienten Gebäuden, knappem Personal und begrenzten Mitteln ist das ein wirksamer Hebel, gerade im Gebäudebestand (rund 30 % des Endenergieverbrauchs in Hessen entfällt auf Gebäude).
Viel → eigenes Werk/AöR/Mehrheits-GmbH.
Mittel → Mitgesellschaft mit Sperrminorität.
Wenig → überlassen, aber Konzeptkriterien setzen.
Kleine Kommune → Regionalwerk mit Nachbarn.
Für den Gebäudebestand ist Contracting oft der schnellere Hebel als eine eigene Gesellschaft.
Die Wahl von Trägerstruktur und Rechtsform ist eine strategische und juristische Entscheidung zugleich. Die LEA Hessen begleitet Kommunen bei Gesellschaftsgründung, Beteiligungsmodellen und Contracting — und vermittelt die nötige Rechtsberatung.
Sie wünschen sich persönliche Begleitung? Wir beraten Sie gern – kostenlos und unabhängig, passgenau für Ihre Kommune.

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