Sonstige Direktvermarktung und PPA Strom direkt an Abnehmer verkaufen

Strom außerhalb der EEG-Förderung zu verkaufen, heißt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sonstige Direktvermarktung. Der Vertrag dafür ist meist ein langfristiger Stromliefervertrag, ein Power Purchase Agreement (PPA). Er kann über das öffentliche Netz laufen oder über eine Direktleitung zum Abnehmer. Über die Direktleitung entfallen der Arbeitspreis des Netzentgelts und die Umlagen; wo Abnehmer in der Nähe des Parks liegen, ist sie deshalb die wirtschaftlich stärkste Form.

Diese Seite erklärt die Lieferwege, den Rechtsstand der Direktleitung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. September 2026, die Preisbildung und die Fragen, die vor einem Vertragsabschluss beantwortet sein sollten

Drei Lieferwege

Lieferweg

So funktioniert es

Was entfällt

Typische Abnehmer

Direktlieferung über eine Direktleitung

Der Park liefert über eine eigene Leitung an den Abnehmer, ohne öffentliches Netz (§ 3 Nr. 27 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG). Den Reststrom bezieht der Abnehmer weiter aus dem Netz.

Arbeitspreis des Netzentgelts und Umlagen für die direkt gelieferte Menge. Stromsteuer und Konzessionsabgabe fallen in der Regel an.

Wärmenetze mit Großwärmepumpe, Betriebe, Rechenzentren, Kläranlagen in Leitungsnähe

PPA über das Netz

Der Park verkauft an den Abnehmer; ein Versorger liefert den Strom über das Netz und gleicht Erzeugung und Verbrauch aus.

nichts – Netzentgelte, Umlagen und Steuern fallen an

Betriebe mit großem Bedarf, Stadtwerke

Finanzielles (virtuelles) PPA

Der Park speist ins Netz ein; die Vertragspartner verrechnen nur die Differenz zwischen vereinbartem Preis und Börsenpreis.

nichts; reine Preisabsicherung

Großverbraucher, die Preisrisiken absichern wollen

Die Direktleitung nach dem EuGH-Urteil

Was das Gesetz sagt: Eine Direktleitung ist „eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen oder ihren Kunden verbindet“ (§ 3 Nr. 27 EnWG, seit 23.12.2025; vorher Nr. 12). Ein eigenes Genehmigungsverfahren sieht das deutsche Recht nicht vor.

Was der EuGH entschieden hat (Urteil vom 17.9.2026, verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24, ECLI:EU:C:2026:766): Eine Direktleitung im Sinne der EU-Strombinnenmarktrichtlinie umfasst

  • den Anschluss eines neuen Kunden an eine bestehende Leitung, über die ihr Eigentümer andere Kunden ohne Verteilernetz versorgt, auch über den Standort der Erzeugung hinaus, und
  • die Verbindung zwischen Erzeuger und Kunde, wenn der Kunde gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag einen Reserveanschluss an das Verteilernetz behält.

Maßgeblich ist, dass der Strom ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes geliefert wird, unabhängig davon, ob die Beteiligten selbst am Netz hängen (Randnummer 49). Kunden können einzeln oder gemeinsam versorgt werden (Rn. 53). Eine Leitung ist auch ohne außergewöhnliche Umstände eine Direktleitung (Rn. 61 und Tenor); die Regeln der Richtlinie zur Genehmigung von Direktleitungen (Art. 7 Abs. 2, 4 und 5) bleiben unberührt. Der Reserveanschluss darf die Aufgaben des Netzbetreibers nicht beeinträchtigen. Der Kunde kann dafür zu einem finanziellen Beitrag verpflichtet werden, dessen Festlegung dem Verfahren der Regulierungsbehörde folgen muss (Rn. 52). Die Mitgliedstaaten müssen objektive, diskriminierungsfreie Kriterien für die Genehmigung festlegen und haben bei deren Inhalt Spielraum, etwa um die Tragfähigkeit des Verteilernetzes zu sichern (Rn. 56 und 59).

Thema

Rechtslage am 5.10.2026

Status

Mehrere Abnehmer, späterer Anschluss weiterer Abnehmer

zulässig; eine Obergrenze nennt das Urteil nicht

geklärt (EuGH)

Netzanschluss als Reserve

zulässig; dafür kann ein angemessener Beitrag verlangt werden; eine deutsche Regel zur Höhe fehlt

geklärt (EuGH) / Höhe offen

Gleichzeitiger Bezug von Reststrom aus dem Netz

vom Gerichtshof nicht ausdrücklich entschieden; die Generalanwältin hielt einen parallel genutzten Anschluss für unschädlich (Schlussanträge Nr. 77)

offen

Förderung des Überschusses

Marktprämie für eingespeisten Überschuss ohne starre Aufteilung (§ 21b Abs. 2 Satz 2 EEG); in unmittelbarer räumlicher Nähe ist die Lieferung eine Direktweitergabe außerhalb der Veräußerungsformen (§ 21b Abs. 4 Nr. 2 EEG)

geltendes Recht

Refinanzierungsbeitrag

nach dem Wortlaut des EEG-2027-Entwurfs nur für eingespeisten Strom (§ 21d)

Entwurf

Umlagen

fallen nur auf Strom an, der aus dem Netz entnommen wird (Energiefinanzierungsgesetz)

geltendes Recht

Stromsteuer

befreit bei Anlagen bis 2 MW und Verbrauch im Umkreis von 4,5 km (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz); bei größeren Parks fällt sie an, Betriebe des Produzierenden Gewerbes können die Entlastung auf 0,05 ct/kWh beantragen

geltendes Recht

Wegenutzung

Leitungen über öffentliche Wege brauchen einen Wegenutzungsvertrag mit der Gemeinde; eine Konzessionsabgabe kann vereinbart werden (§ 46 Abs. 1 EnWG)

geltendes Recht

Kundenanlage als Alternative

seit dem EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) nur eingeschränkt nutzbar; für bis 23.12.2025 angeschlossene Anlagen gilt die Netzregulierung erst ab 1.1.2029 (§ 118 Abs. 7 EnWG)

rechtlich unsicher

Technik und Messung: Leitung und Netzanschluss dürfen nicht unkontrolliert gekoppelt sein; Schalt- und Schutztechnik muss verhindern, dass Strom ungesteuert aus dem Netz über die Leitung fließt. Netzbetreiber legen technische Mindestanforderungen fest, auch für Direktleitungen (§ 19 Abs. 1 EnWG). Für Abrechnung und Förderung braucht es ein Messkonzept, das Netzbezug, Einspeisung und Direktlieferung viertelstündlich erfasst. Die Technik behandelt die Seite Stromnetze, Speicher & Direktleitung (2.6) (Planung & Umsetzung).


Wie der Preis entsteht: der Korridor

Grafik 8 Preiskorridor

Der Preis für Strom aus der Direktleitung liegt zwischen zwei Grenzen:

  • Untergrenze: Was der Park sonst für diesen Strom erhält. Mit Förderung ist das der anzulegende Wert, im Beispiel 6,8 ct/kWh (Zuschlag vom Februar 2026; mit dem Zuschlag vom August 2026 wären es rund 5,9 ct/kWh, der Spielraum wird also größer). Ohne Förderung oder bei hohen Marktwerten ist es der erzielbare Marktpreis.
  • Obergrenze: Was der Abnehmer sonst zahlt, abzüglich der Kosten, die ihm trotz Leitung bleiben: Leitung, Leistungspreis für den Reserveanschluss, Reststrom. Im Beispiel liegt die Obergrenze bei 11,3 ct/kWh (Großhandelspreise wie 2025) oder 15,3 ct/kWh (Terminmarkt 2027).

Zwischen beiden Grenzen liegen im Beispiel 160.000 bis 300.000 € im Jahr, die Park und Abnehmer unter sich aufteilen. Ein fester Preis über zehn bis zwanzig Jahre gibt beiden Planungssicherheit. Üblich sind auch indexierte Preise, Untergrenzen gegen sehr niedrige Börsenpreise und Obergrenzen gegen sehr hohe.

Mengen und Risiken

  • Wie produziert (pay-as-produced): Der Abnehmer nimmt, was die Anlage erzeugt. Günstigster Preis, aber der Abnehmer trägt das Risiko, dass Erzeugung und Verbrauch nicht zusammenpassen.
  • Fester Lieferblock (Baseload): Der Erzeuger liefert eine feste Menge und muss Fehlmengen zukaufen. Dafür ist der Preis höher.
  • Nach Fahrplan: Lieferung nach angemeldetem Fahrplan, Abweichungen nach festen Regeln.

Die Zahl der Stunden mit negativen Börsenpreisen steigt (2025: 573 Stunden). In Zeiten mit viel Wind- und Solarstrom sinkt der Börsenpreis. Wer ein Erzeugungsprofil ohne passende Last oder ohne Speicher abnimmt, kauft Reststrom oft gerade dann teuer zu, wenn die Anlage wenig liefert. Speicher und flexible Verbraucher wie Wärmepumpen mit Wärmespeicher verringern dieses Risiko.

Vor dem Vertragsabschluss beantworten

Abnehmer (Kommune, Stadtwerk, Betrieb, Rechenzentrum):

  • Welcher Anteil des Jahresverbrauchs soll abgesichert werden?
  • Passt das Erzeugungsprofil zum Verbrauch? Gibt es Speicher oder flexible Lasten?
  • Wer beschafft Reststrom, zu welchem Preis?
  • Wie zahlungsfähig ist der Vertragspartner über die gesamte Laufzeit?
  • Wie wirken künftige Netzentgelte und ein möglicher Beitrag für den Reserveanschluss?

Erzeuger (Projektierer, Regionalwerk, Bürgerenergiegesellschaft):

  • Trägt der Vertrag die Finanzierung? Banken verlangen für Projekte mit PPA meist mehr Eigenkapital als für EEG-Projekte.
  • Deckt der Preis Gestehungskosten und Schuldendienst? Gibt es eine Untergrenze gegen negative Preise?
  • Passt die Laufzeit zur Finanzierung? Was geschieht nach Vertragsende?

Wie wird der Überschuss vermarktet – mit Marktprämie nach § 21b EEG?

Regionalstrom über den Bilanzkreis des Stadtwerks

Wo keine Direktleitung möglich ist, kann ein Stadtwerk oder Regionalwerk Anlagen aus der Region in seinen Bilanzkreis aufnehmen und daraus seine Kundinnen und Kunden beliefern. Es übernimmt Prognose, Börsenzugang und Reststrombeschaffung. Netzentgelte und Umlagen fallen dabei an; der Vorteil liegt in Wertschöpfung, Kundenbindung und Akzeptanz, weniger im Preis.

Beispiel

Was es zeigt

Stadtwerke Speyer, Regionalstrom

Windpark und fünf Photovoltaik-Anlagen im eigenen Bilanzkreis, Umkreis von 50 km

Stadtwerke Tübingen

Belieferung von Universität und Universitätsklinikum aus dem eigenen Solarpark

Stadtwerke Detmold

lokale Erzeugung in den eigenen Bilanzkreisen, auch für Anlagen nach dem Ende der EEG-Förderung

Bürgerenergiegenossenschaft Freising

liefert Wind- und Solarstrom aus dem Landkreis an ihre Mitglieder und Kunden


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