Was jetzt politisch offen ist
Der Bundesrat will im EEG das Merkmal der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ durch eine Lieferung „über eine Direktleitung ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an einen oder mehrere Letztverbraucher“ ersetzen (BR-Drs. 470/26(B), Ziffern 2 und 15). Die Bundesregierung stimmt dem nicht zu, will aber „die Regelungsmöglichkeiten zur Direktleitung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils“ prüfen (Gegenäußerung, BT-Drs. 21/8298 vom 30.9.2026). Sie verweist darauf, dass die Abgrenzung zwischen Netz, Direktleitung und Kundenanlage auch die Zahl der angeschlossenen Kunden betrifft.
Die Bundesnetzagentur plant mit der Netzentgeltreform ab 2029 ein Einspeiseentgelt für neue Erzeugungsanlagen über 30 kW, das auch dann anfällt, wenn ein Teil des Stroms ohne öffentliches Netz geliefert wird. Den bisherigen Rabatt für Reservekapazität will sie abschaffen (Festlegungsentwurf AgNes vom 6.8.2026). Eine eigene Regel für Kunden mit Direktleitung enthält der Entwurf nicht.





