
Christopher Lüning
Projektleitung Beratung zu Erneuerbarer Energieerzeugung
Wichtig: Die HGO regelt das Landesrecht. Ob eine Tätigkeit nach EU-Beihilferecht wirtschaftlich ist, ist gesondert zu prüfen – etwa bei Förderkrediten (siehe Fremdkapital).
Die Antwort hängt von der Art der Schulden ab. Zwei Kreditarten sind zu unterscheiden:
| Kassenkredit (Liquiditätskredit) | Investitionskredit (§ 103 HGO) |
|---|---|
| deckt fehlende Liquidität im laufenden Betrieb | finanziert Investitionen; der Gesamtbetrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen |
| schafft keinen Gegenwert | schafft einen Vermögenswert |
| Warnsignal für ein strukturelles Defizit | kann sich selbst tragen, wenn die Investition Erträge bringt |
Ist der Haushalt nicht ausgeglichen, muss die Kommune in der Regel ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen (§ 92a HGO). Die Aufsicht genehmigt es; liegt der Konsolidierungszeitraum über zwei Jahren, braucht es das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde.
Auch Kommunen in der Haushaltssicherung können Kredite für rentierliche Investition genehmigt bekommen. Entscheidend ist, dass die Erträge Zins und Tilgung decken und der Haushaltsausgleich gewahrt bleibt (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO). Eine Investition, deren Erträge ihren Kredit bedienen, verschlechtert diesen Ausgleich nicht. Kredite kommen nur infrage, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist (§ 93 Abs. 3 HGO). Kreditähnliche Geschäfte, etwa langfristige Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen, sind ebenfalls genehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 7 HGO).
Die Kommunalaufsicht muss von der Wirtschaftlichkeit überzeugt sein; die Ertragsprognose muss vorsichtig gerechnet sein. Eigenkapital trägt das erste Verlustrisiko. Für Risikoaufteilung und Einstiegszeitpunkt gilt das auf der Seite Eigenkapital Gesagte: Einstieg bei Baureife oder Inbetriebnahme, nicht in der Genehmigungsphase. Eine Kommune in akuter Kassenkreditnot hat zunächst andere Prioritäten. Die Kommunalaufsicht früh einbinden – zur Beratung, nicht erst zur Genehmigung.
Mit einem kommunalen Wärmefonds kann die Gemeinde Einnahmen aus Wind- und Solarprojekten bündeln und zweckgebunden für die Wärmeversorgung einsetzen. Gefördert werden können zum Beispiel Wärmenetze und Großwärmepumpen, Hausanschlüsse oder Wärmepumpen in Gebäuden, die kein Netz erreicht.
Muster-Satzung „Energiefonds [Gemeinde]“: Errichtung als Sondervermögen, Zweck, Speisung, Verwendung, Verwaltung, Berichtspflicht. Mit Ausfüllhinweisen und den offenen Rechtsfragen, die vor dem Beschluss mit der Kommunalaufsicht zu klären sind. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand: 5. Oktober 2026 (laufende Gesetzgebungsverfahren)
Zur Größenordnung: Bei einem Windpark mit 77 GWh im Jahr entsprechen 0,2 ct/kWh rund 150.000 Euro und 0,3 ct/kWh rund 230.000 Euro im Jahr. Größere Beträge entstehen über Beteiligung, Direktlieferung und städtebauliche Verträge.
Gerade weil die Haushalte knapp sind, lohnt eine eigene, über Jahrzehnte planbare Einnahme aus Energie.
Eine Investition, die ihren Kredit aus eigenen Erträgen bedient, ist auch in der Haushaltssicherung genehmigungsfähig; ein Kassenkredit schließt dagegen nur eine Lücke.
Einnahmen stärken grundsätzlich den gesamten Haushalt; wer sie zweckbinden will, braucht einen Energiefonds mit klarer Satzung.
Sie wünschen sich persönliche Begleitung? Wir beraten Sie gern – kostenlos und unabhängig, passgenau für Ihre Kommune.

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