Haushaltsrecht & Folgeinvestitionen

Fast vier von fünf hessischen Kommunen haben 2025 mit einem Finanzierungsdefizit abgeschlossen. Gerade deshalb lohnt eine Einnahme aus Energieprojekten: Sie ist über Jahrzehnte planbar, und die Kommune kann sie selbst gestalten. Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) lässt Investitionen, die ihren Kredit aus eigenen Erträgen bedienen, auch bei angespannter Haushaltslage zu.

Wer diese Spielräume kennt und Einnahmen gezielt einsetzt, kann die Energiewende vor Ort nutzen, um den kommunalen Haushalt zu stärken und weitere Zukunftsinvestitionen zu ermöglichen.

Warum Energie-Einnahmen jetzt zählen

Während Steuereinnahmen schwanken und Landeszuweisungen kaum beeinflussbar sind, können Kommunen mit Wind- und Solarprojekten langfristige Erträge erzielen. Das hessische Recht eröffnet dafür auch bei knappen Kassen Spielräume. Wer sie nutzt, schafft eigene Einnahmequellen und finanziellen Spielraum für künftige Aufgaben – von Kitas bis zur kommunalen Wärmeversorgung.

Was die HGO seit 2025 erleichtert

  • Energieversorgung erleichtert: Seit April 2025 gilt die Energieversorgung bis zum Hausanschluss nach der HGO nicht mehr als wirtschaftliche Betätigung (§ 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
  • Mehr Flexibilität im Haushalt: Gemeinden können seit Februar 2026 auf ein Haushaltssicherungskonzept verzichten, wenn sie den Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts innerhalb von bis zu zwei Jahren planen (§ 92a Abs. 1a).
  • Anforderungen an Beteiligungen bleiben: Bei kommunalen Gesellschaftsbeteiligungen sind weiterhin insbesondere eine begrenzte Haftung, angemessener kommunaler Einfluss und die vorgeschriebenen Prüfungen sicherzustellen (§ 122).

Wichtig: Die HGO regelt das Landesrecht. Ob eine Tätigkeit nach EU-Beihilferecht wirtschaftlich ist, ist gesondert zu prüfen – etwa bei Förderkrediten (siehe Fremdkapital).

Dürfen verschuldete Kommunen überhaupt investieren?

Die Antwort hängt von der Art der Schulden ab. Zwei Kreditarten sind zu unterscheiden:

Kassenkredit (Liquiditätskredit)Investitionskredit (§ 103 HGO)
deckt fehlende Liquidität im laufenden Betriebfinanziert Investitionen; der Gesamtbetrag ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
schafft keinen Gegenwertschafft einen Vermögenswert
Warnsignal für ein strukturelles Defizitkann sich selbst tragen, wenn die Investition Erträge bringt

Ist der Haushalt nicht ausgeglichen, muss die Kommune in der Regel ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen (§ 92a HGO). Die Aufsicht genehmigt es; liegt der Konsolidierungszeitraum über zwei Jahren, braucht es das Einvernehmen der oberen Aufsichtsbehörde.

Auch Kommunen in der Haushaltssicherung können Kredite für rentierliche Investition genehmigt bekommen. Entscheidend ist, dass die Erträge Zins und Tilgung decken und der Haushaltsausgleich gewahrt bleibt (§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO). Eine Investition, deren Erträge ihren Kredit bedienen, verschlechtert diesen Ausgleich nicht. Kredite kommen nur infrage, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist (§ 93 Abs. 3 HGO). Kreditähnliche Geschäfte, etwa langfristige Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen, sind ebenfalls genehmigungspflichtig (§ 103 Abs. 7 HGO).

Kein Automatismus

Die Kommunalaufsicht muss von der Wirtschaftlichkeit überzeugt sein; die Ertragsprognose muss vorsichtig gerechnet sein. Eigenkapital trägt das erste Verlustrisiko. Für Risikoaufteilung und Einstiegszeitpunkt gilt das auf der Seite Eigenkapital Gesagte: Einstieg bei Baureife oder Inbetriebnahme, nicht in der Genehmigungsphase. Eine Kommune in akuter Kassenkreditnot hat zunächst andere Prioritäten. Die Kommunalaufsicht früh einbinden – zur Beratung, nicht erst zur Genehmigung.

Wie die Einnahmen verwendet werden dürfen

  • Gesamtdeckung: Alle Einnahmen dienen grundsätzlich der Deckung aller Ausgaben. Energie-Einnahmen fließen deshalb in der Regel als allgemeine Deckungsmittel in den Haushalt.
  • Energiefonds: Wer Mittel gezielt für Wärmeprojekte einsetzen will, braucht einen Fonds mit eigener Satzung (siehe unten).
  • Kopplungsverbot: Zahlungen dürfen nicht als Gegenleistung für Planungs- oder Genehmigungsentscheidungen gestaltet sein (§ 11 Baugesetzbuch, § 56 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der sichere Weg: Grundsatzbeschluss vor den Verhandlungen, städtebaulicher Vertrag mit realem Bezug zum Vorhaben, frühe Einbindung der Kommunalaufsicht, öffentliche Transparenz.

Kommunaler Wärmefonds: Einnahmen aus Wind und Sonne für Wärme nutzen

Mit einem kommunalen Wärmefonds kann die Gemeinde Einnahmen aus Wind- und Solarprojekten bündeln und zweckgebunden für die Wärmeversorgung einsetzen. Gefördert werden können zum Beispiel Wärmenetze und Großwärmepumpen, Hausanschlüsse oder Wärmepumpen in Gebäuden, die kein Netz erreicht.

  • Form: zweckgebundenes Sondervermögen, etwa als rechtlich unselbständige örtliche Stiftung (§ 115 HGO). Rechtsform und Ermächtigungsgrundlage sind vor dem Satzungsbeschluss mit der Kommunalaufsicht abzustimmen.
  • Grenzen: Zahlungen in den Fonds dürfen nicht an Planungs- oder Genehmigungsentscheidungen gekoppelt sein. Zuschüsse an ein Wärmenetz, das nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert wird, dürfen diese Förderung nicht für dieselben Kosten ergänzen (Kumulierungsverbot, Nr. 7.3 der BEW-Richtlinie); Mittel der Gemeinde gelten beihilferechtlich als staatliche Mittel.
  • Steuerung: jährlicher Bericht an die Gremien über Einnahmen, geförderte Vorhaben und Mittelbestand; Förderrichtlinie mit klaren Kriterien als Anlage zur Satzung.
  • Muster-Satzung „Energiefonds [Gemeinde]“: Errichtung als Sondervermögen, Zweck, Speisung, Verwendung, Verwaltung, Berichtspflicht. Mit Ausfüllhinweisen und den offenen Rechtsfragen, die vor dem Beschluss mit der Kommunalaufsicht zu klären sind. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Geplante zusätzliche Einnahmen für Kommunen

Stand: 5. Oktober 2026 (laufende Gesetzgebungsverfahren)

  • Bund: höhere freiwillige Zahlungen. Der Entwurf zum EEG 2027 sieht vor, dass Betreiber von Windenergieanlagen über 1 MW und Freiflächen-PV den betroffenen Gemeinden bis zu 0,3 ct je erzeugter kWh anbieten dürfen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sollen davon weiterhin bis zu 0,2 ct je eingespeister kWh vom Netzbetreiber erstattet werden.
  • Hessen: verpflichtende Beteiligung. Das geplante Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz soll Betreiber von Wind- und Freiflächen-PV-Anlagen zu Zahlungen von 0,2 ct je eingespeister kWh verpflichten. Die Gemeinden sollen die Mittel für Maßnahmen einsetzen, die die Akzeptanz erneuerbarer Energien stärken.

Zur Größenordnung: Bei einem Windpark mit 77 GWh im Jahr entsprechen 0,2 ct/kWh rund 150.000 Euro und 0,3 ct/kWh rund 230.000 Euro im Jahr. Größere Beträge entstehen über Beteiligung, Direktlieferung und städtebauliche Verträge.

Drei Takeaways für die Praxis

  • Gerade weil die Haushalte knapp sind, lohnt eine eigene, über Jahrzehnte planbare Einnahme aus Energie.

  • Eine Investition, die ihren Kredit aus eigenen Erträgen bedient, ist auch in der Haushaltssicherung genehmigungsfähig; ein Kassenkredit schließt dagegen nur eine Lücke.

  • Einnahmen stärken grundsätzlich den gesamten Haushalt; wer sie zweckbinden will, braucht einen Energiefonds mit klarer Satzung.


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