Mietwohnungsbau: Energiesparen mit zusätzlicher Zinsverbilligung
Wenn im Mietwohnungsbau energetische Mindeststandards erreicht werden, gewährt das Land Hessen eine zusätzliche Förderung zur KfW.
Wird das Programm 261 (Wohngebäude – Kredit 261) oder das Programm 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude – Kredit 298) der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Anspruch genommen, fördert das Land Hessen energetische Modernisierungen und nachhaltige Neubauten von Mietwohnungsgebäuden mit einer zusätzlichen Zinsverbilligung. Die hessische Förderung unter dem Titel „Energieeffizienz im Mietwohnungsbau“ kann dann in Anspruch genommen werden, wenn
nach einer energetischen Modernisierung mindestens das Niveau „KfW-Effizienzhaus 85“ oder besser erreicht wird oder
beim Neubau bzw. Ersterwerb von Mietwohnungen, entsprechend den Anforderungen des KfW-Energieeffizienzhauses einschl. Passivhäuser nach dem KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (KFN)" mindestens das Niveau "KFWG" erreicht wird.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Eigentümer, die Wohngebäude vermieten. Dazu zählen:
Privatpersonen
Wohnungsunternehmen,
Wohnungsgenossenschaften,
Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Was wird gefördert?
Eine Zinsverbilligung von bis zu 1,32 Prozent wird durch das Land Hessen gefördert. Darüber hinaus verzichtet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen auf ihre Marge von 0,12 Prozent und das über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Für Investitionsvorhaben nach dem Programm "KFN Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude" und dem Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH, EH 55, EH 55 EE und EH 55 NH" (auch bei Gewährung der Bonusvarianten) gilt folgende Regelung:
Für das Darlehen der Wirtschafts- und lnfrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 1,32 Prozent auf die KfW-Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 1,32 Prozent setzt sich wie folgt zusammen: 1,20 Prozent aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 Prozent aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und lnfrastrukturbank Hessen.
Für das Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 70, EH 70 EE, EH 70 NH, EH Denkmal, EH Denkmal EE und EH DenkmalNH" (auch bei Gewährung der Bonusvarianten) gilt folgende Regelung:
Für das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 0,97 Prozent auf die KfW-Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 0,97 Prozent setzt sich wie folgt zusammen: 0,85 Prozent aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 Prozent aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Für das Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 85, EH 85 EE und EH 85 NH" gilt folgende Regelung:
Für das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 0,42 Prozent auf die KfW-Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 0,42 Prozent setzt sich wie folgt zusammen: 0,30 Prozent aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 Prozent aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Der Margenverzicht von 0,12 Prozent bleibt für die gesamte Dauer der Zinsbindung von zehn Jahren bestehen.
Für alle Investitionsvorhaben gilt, dass durch die Zinszuschussgewährung der Zinssatz des Darlehens nicht unter 0,0 % p.a. sinken darf.
Der Zinszuschuss wird gemeinsam mit dem Darlehen aus dem entsprechenden KfW-Programm bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragt. Bei Bewilligung des Darlehens wird mit dem Zuschussempfänger eine Vereinbarung über den Zuschuss abgeschlossen.
Nach Vollauszahlung des Darlehens werden die monatlichen Zinszuschusszahlungen als Teilerfüllung der monatlichen Annuitätsleistungen des Kreditnehmers verrechnet.
Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt sein.
Die in den KfW-Merkblättern zum jeweiligen KfW-Programm geforderten Bestätigungen müssen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vorliegen.
Mit den Maßnahmen muss spätestens 12 Monate nach der Zusage der Fördermittel begonnen werden. Die Maßnahmen sind zeitnah abzuschließen. Ist dies nicht der Fall, kann der Zinszuschuss ganz oder anteilig gekündigt werden. Gleiches gilt, wenn sie nicht zeitnah durchgeführt und die Finanzierung nicht vollständig bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen abgerufen wird.
Was ist nicht förderfähig?
Nicht förderfähig ist Wohnraum,
der selbst genutzt wird,
der rechtlich und tatsächlich zur dauerhaften Wohnraumversorgung nicht geeignet ist (zum Beispiel Notunterkünfte),
der hinsichtlich der Wohnfläche unangemessen groß und
in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwändig ist.
Der Zinszuschuss wird gemeinsam mit dem Darlehen aus dem entsprechenden KfW-Programm bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragt. Bei Bewilligung des Darlehens wird mit dem Zuschussempfänger eine Vereinbarung über den Zuschuss abgeschlossen.